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andere Weise glaubhaft machen kann, daß er nicht auf unbefugte Ausuͤbung
der Jagd ausging
3) wenn er ein - ist, und das Gewehr auf der gewöhnlichen Straße
führte;
4) wenn er eine Militärperson oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende
bewaffnete Person ist, und bei dienstlicher Verrichtung das zu seiner Aus-
rüstung gehörige Gewehr bei sich führt.
Art. 275.
Wird jemand in einem Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd befugt
ist, von dem Jagdberechtigten, dessen Jagdaufsehern, Beauftragten, oder von einem
Polizeibeamten mit einem Gewehr betroffen, und weigert sich auf deren Verlangen
das Gewehr vorzuzeigen, niederzulegen, abzugeben oder selbst an Gerichtsstelle zu
folgen, so ist er mit Gefängniß zu bestrafen.
Werden dabei gegen diese Personen lebensgefährliche Drohungen ausgestoßen
oder Thätlichkeiten verübt, so tritt Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu vier
Jahren, oder, wenn mit dem Gewehr auf diese Personen angeschlagen oder nach
denselben geschossen worden, Zuchthausstrafe von zwei bis zu vier Jahren einz vor-
behältlich härterer Strafe, wenn diese Handlungen in ein schwereres Verbrechen
übergehen.
***“ §ds % der Fischerei.
. 276.
Wer in Fluͤssen, Canaͤlen, Bie „Seen oder Teichen, ohne dazu berechtigt
zu sein, Fische oder Krebse füngt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls.
Geschieht die Entwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder
Behälter, oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so tritt die Strafe des
ausgezeichneten Diebstahls im Art. 221 ein.
Verletzung von Grenzzeichen.
Art. 277.
Wer zur Bezeichnung von Privatgrenzen oder des Wasserstandes bestimmte
Grenzsteine, Eichpfähle oder sonstige Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt,
verändert oder eigenmachtig setzt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monatenzubestrafen.
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