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Geschah die That ohne gewinnsücheige Absicht, so kann bei einer Gefängniß-
strafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, auch verhältnißmähige
Geldstrafe erkannt werden.
Art. 278.
Werden die in dem vorigen Artikel gedachten Handlungen an einem Landes-
grenzzeichen begangen, so kann die Strafe bie zu einem Jahr Acbeitöhaus gesteigert
werden. ’
AnmaßunqfremdenGkunbeigeathunw.
Art. 279.
Wer angrenzende Theile eines benachbarten Grundstücks durch Abackern oder
auf eine andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundstück hinzufügt,
ist auf Antrag des Beschädigten mit den im Art.277 bestimmten Strafen zubelegen.
Widerrechtliche Benuhung einer fremden Sache.
Art. 280.
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Willen des
Eigenthümers oder des Besitzers, ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß
bis zu vier Wochen oder verhältnißmaßiger Geldstrafe zu ahnden.
Beschädigung fremden Eigenthumé.
Art. 281. ·
Wer aus Rache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschädigt
oder zerstört, ist, wenn der verursachte Nachtheil den Betrag von zwei Thalern
nicht übersteigt, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Uebersteigt der
Betrag des Nachtheils die Summe von zwei Thalern, so tritt Gefängniß bis zu
einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funf-
zig Thalern, Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu sechs Jah-
ren ein.
Sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt, ist
der Richter befugt, auf verhältnißmäßige Geldbuße zu erkennen.
Bei einem Schadensbetrag von zwei Thalern oder darunter, soll eine Bestra-
fung nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll jedoch
in den Fällen der Artt. 283 und 284 nicht zur Anwendung kommen.