Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

166 1850. 
Wucher. 
Wer den ihm bekannten Nothstand oder den ihm bekannten Leichtsinn eines 
Anderen benutzt, und sich von diesem bei einem mit demselben eingegangenen Dar- 
lehn oder anderen Vertrag höhere Zinsen, als gesetzlich erlaubt sind,oder statt der- 
selben andere das erlaubte Zinsenmaß überschreitende Vortheile versprechen und 
leisten läßt, ist mit einer Geldstrafe zu belegen, welche nicht unter dem doppelten, 
aber auch nicht über den zehnfachen Betrag des gezegenen unerlaubten Gewinns 
vom Richter bestimmt werden soll. 
Confiscation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt. 
Gesetzlich gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr und es ist 
hiernach auch das Zinsmaß für kleinere Zeitabschnitte zu berechnen. 
Art. 287. 
Gleiche Strafe tritt bei demjenigen ein, welcher den Nothstand oder Leichtsinn 
eines Anderen benutzt, und sich bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung 
als Conventionalstrafe, oder für die Stundung der Forderung, mehr versprechen 
und leisten läßt, als ihm nach der Vorschrift über das Zinsmaß in dem vorigen Ar- 
tikel als Zinsen zu nehmen erlaubt ist. 
. Art. 288. 
Wird das vorgedachte Versprechen und Leisten höherer Zinsen oder Vortheile, 
algerlaubt ist, dadurch verdeckt, daß der Gläubiger sich größere Summen oder bessere 
Münzsorten versprechen läßt, als er zu fordern berechtige ist, oder dadurch, daß bei 
Darlehnen statt baaren Geldes Staats= oder Creditpapiere oder andere Sachen 
gegeben werden, oder wird die Ueberschreitung des Zinsmaßes auf irgend eine 
andere Ark verschleiert, so soll zwar die in dem Art. 280 geordnete Strafe ebenfalls 
eintreten. Wurde jedoch der wucherliche Vertrag von dem Gläubiger verschleiert, 
um den Schuldner zu käuschen, so daß dieser das wahre Verhaleniß der Zinsen oder 
sonstigen Vortheile zum Capital nicht erkennen konnte, so sind gegen den Glaubiger 
statt der Strafe im Art. 280 die Strafen des einfachen Betrugs anzuwenden, und 
diese Strafen sollen auch dann eintreten, wenn es sich bei der Tauschung nicht um 
Benutzung eines Nothstandes oder Leichtsinnes des Schuldners handelte. 
Wer strafbare wucherliche Geschäfte gewerbemäßig treibt, soll außer der ver- 
wirkten Geldstrafe noch mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.