Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

168 1850. 
Unzucht mit Verledung anderweiter Verpflichtungen. 
Art. 295. 
Mlegeeltern, Schullehrer, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflegebefoh- 
lenen oder Zöglinge zum Beischlaf gebrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche 
Beamte, Aufseher in Strafanstalten und Gefangenwärter, welche mit den ihnen 
untergebenen Gefangenen den Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von drei 
Monaten bis zu einem Jahr,oder mit Arbeithaus bis zu drei Jahren bestraft. 
Unzucht mit Personen in bewußllosem Zustand. 
Art. 296. 
Wer eine wahnsinnnige, blödsinige oder in bewußtlosem Zustand befindliche 
Frauensperson zum außerehelichen Beischlaf gebraucht, hat Arbeitshaus oder Zucht- 
haus bis zu zwei Jahren verwirkt. 
Hat er den bewußtlosen Zustand zum Behuf dieses — selbst herbei- 
geführt, so findet zwei, bis fünfjährige Zuchthausstrafe statt 
Ist durch das Verbrechen ein bleibender Nachtheil für die Gesundheit oder der 
Tod der gemißbrauchten Person veranlaßt worden, so trifft den Schuldigen sechs- 
bis zehnjahriges Zuchthaus. 
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren. 
Art. 297. 
Wer noch nicht mannbare Kinder unter vierzehn Jahren zum Beischlaf miß- 
braucht, hat ein= bis dreijähriges, wenn aber ein bleibender Nachtheil für die Ge- 
sundheit des Kindes entstanden ist, vier= bis achtjähriges, und wenn seine 
That den Tod des Kindes zur Folge hatte, zehn= bis funfzehnjahriges Zucht- 
haus verwirkt. 
Wer mit solchen Kindern unzüchtige, den Geschlechtstrieb aufreizende Hand- 
lungen vornimmt, soll auf Antrag der Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder mie 
Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Verführung . Unzucht. 
Art. 
Wenn jemand eine mannbare Phm- artr vierzehn Jahren, oder unter An-
	        
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