Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 169 
wendung von Betrug oder List eine andere unbescholtene Person zum Beischlaf mit 
sich verleitet, so tritt gegen den Verführer einmonatliche bis einjährige Gefängniß- 
strafe in. 
Mie gleicher Strafe wird derjenige belegt, der eine unbescholtene Person unter 
dem Versprechen der Ehe zum Beischlaf verführt, und die Erfüllung dieses Ver- 
sprechens ohne rechtsgültige Ursache, oder aus rechtsgültigen Ursachen, welche von 
ihm vorher in der Absicht zu täuschen verschwiegen oder abgeldugnet worden sind, 
verweigert. 
Ec soll jedoch eine Bestrafung nach dem gegenwärtigen Artikel nur dann ein- 
treten, wenn die Verführte oder, falls sie minderjährig ist, deren Vater oder Vor- 
mund die Untersuchung und Bestrafung beantragen. 
Art. 299. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlaf mit einem Dritten 
wird mit drei. bis sechsmonatlichem Gefängniß bestraft. Sind die eigene oder eine 
fremde Ehefrau, Verwandte in abstelgender Linie oder Geschwister, Münel, 
Zöglinge, Beichtkinder, der Aufsicht des Verleitenden anvertraute Untergebene oder 
Gefangene, oder eine Person unter vierzehn Jahren zum Beischlaf mit Dritten 
verleitet worden, so findet Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jah- 
ren statt. 
Unzucht als Gewerbe. 
Art. 300. 
Frauenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmäßig betreiben, sind mit drei- 
bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
Ist eine solche Frauensperson zur Zeit des Beischlafs wissentlich mit der Lust- 
sache behaftet gewesen, so ist auf sechsmonakliche bis einjährige Arbeitshausstrafe 
zu erkennen. 
Art. 301. 
Wer Frauenspersonen, welche sich für Lohn zum Beischlaf gebrauchen lassen, 
Anderen zuführt, oder ihnen die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes in seiner 
Wohnung gestattet, ist mit drei= bis sechswochentlicher Gelngnibstrae zu belegen. 
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesetsamml. Al.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.