Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

170 1850. 
Halt der Thaͤter die Frauenspersonen selbst zum Gebrauch fuͤr Andere, oder macht er 
aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig, so tritt drei= bis sechsmonat- 
liches Gefängniß ein, und, wenn der Verbrecher in diesen beiden Fällen rückfällig ftt, oder 
wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenöpersonen mit der Lust- 
seuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeltshausstrafe. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für Unzuchtsverbrechen. 
Art. 302. 
Bei den Artt. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Belschlaf als vollendet angenom- 
men, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist. 
Art. 303. 
Bel allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befrledigung des Geschlechtstrie- 
bes dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft. 
ber auch in anderen Fällen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer anderen Per- 
son, einer Leiche, oder einem Thier geschieht, mit Gefängniß bis zu elnem Jahr bestraft 
werden. 
ri. 304. 
Dem Michter ist bei allen —i-e Verbrechen verstattet, den zu erkennenben Fret- 
heitsstrafen nach seinem Ermessen eine Schärfung (Art. 12) beizufügen. 
Handlungen, welche zu öffentlichem Aergerniß gereichen. 
. 305. 
Die Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchige und zum öffentlichen Aergerniß ge- 
reichende Handlungen, burch Verbreitung unzüchtiger Schriften, oder Ausstellung oder Ver- 
breitung unzüchtiger bilolscher Darstellungen ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu be- 
afen. 
, 
Boshaftes oder muthwilliges Sruast von S#een ist mit Gefängnißstrafe bis zu vier 
Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen.
	        
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