Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 171 
Siebzehntes Capitel. 
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhãltuissen. 
Vernachlässigung der Amtopslicht. 
Art. 307. 
Staaködiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Bramte, welche die ihnen ob- 
llegenden Amtspflichten verlethen oder vernachlässigen, sind mit Verweis oder mit einer Geld- 
strafe bis zu funfzig Thalern zu bestrafen; vorbehälllich derjenigen Fälle, wofür besondere 
Scrafen vorgeschrieben sind, oder wo die Pflchwerlehung i in ein anderes, mitt einer schwe- 
reren Strafe bedrohtes Drrbrechen übergeht. 
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken. 
Staatsdsener und andere in Pflscht Ftene sfintich- Beamte werden mit Gefäng- 
nißslrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, ohne durch ein Gesetz, eine Instruction 
oder die ausdrücklichr Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behödrde dazu ermächtigt zu sein, in 
Beziehung auf eie vor ihnen anhängig zu machenbe, oder bereits anhängige Angelegenheit, 
oder auf eine von ihnen vorgenommene Amtöhandlung, von irgend jemand rtwas fordern, 
sich versprechen lassen oder ungefordert annehmen. 
Bellechung. 
Art. 309. 
Wenn Staatsdiener und andere öffemliche Beamte, um ihren öffentlichen Pflichten 
emgegen eiwas zu thun oder zu untrrlassen, Geschenke oder andere Vortheile annehmen oder 
sich versprechen lassen, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten eln. 
Haben sie sich die Verlehung ihrer Pflichten wirklich zu Schulden kommen lassen, so 
kann vie Strafe bis zu sechs Monaten Grfängniß oder einem Jahr Arbelshaus gesteigert 
werdch. 
Art. 310. 
Wer einem Staatödiencr oder anderen öffentlichen Beamten etwas verspricht, schenft 
oder leistct, um ihn zu einer seiner Amts= oder Dienslpflicht entgegenlaufenden Handlung 
oder Unterlassung zu bestimmen, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft, gleschviel 
ob das von ihm Gegebene zurückgegeben wurde oder nicht. 
Art. 311. 
M einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu einem 
Jahr soll bestraft werden: 
1) wer bei Besetzung eines von ihm zu vergebenden Amtes, oder bei pflichtmaͤßig von 
ihm zu machenden Vorschlägen zu Besehung rines Amtes, oder wegen Ausübung sel- 
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