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nes Stimmrechts oder Wahlrechts in öffentlichen oder Gemeinbeangelegenhesten, mit
Einschluß der Auswahl bei Geschwornen, Geschenke oder sonstige Vortheile annimmt
oder sich versprechen läßt; ingleichen verjenige, der die Geschenke oder Vorkheile gibt
oder verspricht;
wer Zeugen oder Sachverständigen, in Beziehung auf ihre Angaben vor einer öffent-
lichen Behörde, außer den gesetzlichen Gebühren Geschenke oder sonstige Vorhheile gibt
oder verspricht, ingleichen der Zeuge oder Sachverständige, der solche Geschenke oder
Vortheile aunimunt oder sich versprechen läßt.
S
Gemeinschastliche Bestimmungen für die Annahme von Geschenken
und die Bestechung.
Art. 312.
Geschworne werden bei den Verbrechen in Ant. 308— 310 den Staatsdienern und
anderen öffentlichen Beamten gleichgeachtet.
Art. 313. ’
Bei allen in Artt. 308— 311 gedachten Verbrechen treten die bestimmten Strafen
auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbst,, sondern unter ihrer Zustimmung
ihren Angehörigen (Art. 37) versprochen, gegeben oder geleistet wure.
Art. 314.
Staatsviener und öffentliche Beamte verwirken in dem Fall, daß ihnen oder ihren An-
gehörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen find, die in den Artt. 308 und 309 geord-
neten Strafen nicht, wenn sie die Geschenke binnen acht Tagen von Zeit der erlangten Kennt-
uß an zurückgeben, oder binnen gleicher Frist der ihnen vorgesetzten Behörde oder der Obrig-
keit des Schenfenden von dem Vorfall Anzeige machen.
Art. 315.
Was in den Fällen der Artt. 308—311 als Geschenk gegeben worden ist, soll der
Armencasse am Wohnort des Empfängers des Geschenks zufallen. Ist dasselbe nicht mehr
in Natur vorhanden, so hat der Empfänger, oder, wenn dieser das Geschenk dem Geber
zurückgegeben hatte, dieser lecztere den Werth besselben zu ersetzen.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
Art. 316.
Staatdiencr und öffentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse aus Haß, Rach-
sucht, Partellichkeit oder sonst vorsätzlich zur Bedrückung oder Mißhandlung Anverer, oder
zu widerrechtlicher Begünstigung einer Person zum Nachtheil eines Anderen oder des Ge-
meinwesens mißbrauchen, sind, sofern ihre Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen
übergeht, mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Grfängnißstrafe bis zu