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zu belegen, vorbehältlich härterer Bestrafung, wenn ihre Handlung in ein anderes und schwe-
reres Verbrechen übergeht.
Verletung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
Art. 320.
Staatsdlener und andere öffentlich angestellte Personen, ingleichen Privatdiener und
Personen, welche in Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind,
werden mit Gefängniß bis zu vier Monaten vder mit verhältnihmäßiger Geldstrafe belche
wenn sie dasjenige, was ihnen vermoge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes be-
kannt over anvertraut ist und sie geheim zu halten verpflichtet n. sind, an Andere mittheilen.
Gleiche Strafe trifft virjenigen, welche sie zu solchen Mütheilungen verlesten.
Wahrheitswidrige Auosage.
Art. 321.
Wer in einer, ihn selbst over seine Angehörigen (Art. 37) nicht betreffenden Angele-
genheit, vor einer richterlichen oder polizeilichen Behörde als Zeuge oder Sachverstaͤndiger
vernommen wird, und dabri wissentlich unwahre Thatsachen für wahr ausgibt, oder wahre
Thalsachen verheinlicht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit verhältnißmähi-
ger Geldstrafe belegt, vorbehältlich ciner höheren Strafe, wenn Artt. 172 f. Anwen-
dung finden. ·
Vorschriften wegen Anstellung der Untersuchung.
. 322.
Mit Ausnahme der in Artt. 300 bis 3|2 hedachten Verbrechen sollen alle in dem ge-
denwärigen Capitel aufgeführten Verbrechen nur dann untersucht und bestraft wer-
den, wenn
8 Verbrechen, welche von Staatödienern oder anderen im öffentlichen Dienst oder
sonst in öffentlicher Pflicht stehenden Personen (Art. 318), oder von Anderen in Be-
zug auf solche Personen begangen worden sind, entweder die Dienst= oder Aufsi chts-
behörden dieser Personen, oder ein bei dem Verbrechen Benachtheiligter oder mit einem
Nachtheil Bedrohter, die Untersuchung und Bestrafung beamtragen
2) in amderen Fällen vie betheiligten Privatpersonen, oder in dem Fall des Art. 321 die
fraglichen richterlichen oder poliztilichen Behoͤrden einen Antrag auf Untersuchung und
Bestrafung stellen.
Sofern eine Beslrafung von Staatsdienern oder arle im öffentlichen Dienst oder
sonst in eefsnlcher Rflcht stehenden Personen nach Artt. 307, 308 oder 320 in Frage steht,
haben die Dienst= oder Aufsichtöbehörden die hai ,„ eine Dibeiplinaruntersuchung zu
führen Ler die gesetzliche Strafe als Disciplinarstrafe zu erkennen.