Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 183 
Art. 5. 
Das Strafverfahren ist mündlich und miit Niederschriften verbunden, Die Vorunter= 
suchung ist nicht öffentlich; die Hauptverhandlung ist regelmäßig öffentlich. Bel Verbrechen 
um engeren Sinn geschieht vie Hauptverhandlung vor Geschwornen. 
Art. 6. 
Alle in dem Strafverfahren thäligen Behörden haben mit gleicher Sorgfalt die zur 
Ueberführung und vie zur Vertheidigung des Angeschulvsgten dienenden Umsände zu be, 
ruͤcksichtigen. 
Art. 7. 
Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschädigten im Straf- 
verfahren mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwenbigkeit weiterer Ausführung eine Ver- 
weisung derselben vor die Civilgerichte angemessen erscheinen laßt. 
t. 8. 
Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesetz grordnet sind, und von einem bestimmten 
Tag an vorwärts oder rückwärts bestinunt sind, werden so berechnet, daß jener Tag nicht 
mitgezählt wird; auch sind die für den Angeschuldigten oder Angeklagten, für dessen Ver- 
theidiger, für Betheiligte bei der Untersuchung, und für den Staatsanwalt gesetzten Fristen 
ausschließend und können nicht verlangert werben; vorbehältlich jevoch der weiter unten fol- 
genden abweichenden Beslimmungen in einzelnen Fällen. 
Zweites Capitel. 
Von den Gerichtsbehörden in Strafsachen. 
I. Elnzelrichter. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehbrt vor Einzelrichter. 
II. Kreisgerichte. 
Art. 10. 
Kreißgerichte entscheiden bei Uebertretungen in höherer Instanzüberden Einzelrnschtern. 
Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinn die Voruntersuchung. Bei 
Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vorgenommen und sie entscheiden über die- 
selben snu erster Instanz.
	        
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