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Art. 11.
Ein Kreisgericht besteht aus dem Kreiörlchter, als Vorsitzendem, und aus Gerichtsrä-
then oder Assessoren. Die Einzelrlchter in dem Sprengel des Kreisgerichts haben zugleich
die Stellung als Mitglieder des Kreiögerichts und können als solche venwendet werden.
Als Gerichtöassessoren können zur Vervollständigung des Gerichts in esnzelnen Fällen
Ergänzund Frichter gebraucht werden, welche aus den zum Richteramte befähigten Personen
und den angrstellten Sachwaltern zu nehmen sind. Die Justigminislerien haben nach gut-
achtlichem Vorschlag der Appellationsgerichte zu diesem Behuf geeignete Personen auszu-
wählen, welche als Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu verpflichten sind. Der
Kreisrichtrr zieht sodann erforderlichen Falls bel einzelnen Verhandlungen einen oder meh-
rere Ergänzungörlschter, welche sich in dem Sprengel des Kreiögerichts aufhalten, zu. Er
hat sich dabei zunächst an bie Ergänzungsrichter am Ort, wo vas Gericht seinen Sitz hat,
zu halten.
Das Amt eines Ergänzungörichters kann von einem Sachwalter nicht ohne triftige
Abhaliungsgründe ausgeschlagen werden.
. Art. 12.
Ein Mitglied des Kreisgerichis wird als Umersuchungsrichter bestellt, und fühn in die-
ser Eigenschaft die vor das Kreiögericht gehörigen Vorumtersuchungen (Art. 10), unter
Theilnahme de5 Kreiögericht in der weiter unten georducten Maße.
Nach Befinden können bei einem Kreisgerscht mehrere Mitglieder zu Untersuchungs-
ichtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne Voruntersuchungen
als Untersuchungorichter venvendet werden; inöbesondere können den zu dem Kreisgericht
gehörigen Einzelrichtem Voruntersuchungen, welche in ihre besonderen Gerichtsbezleke fallen,
übertragen werden.
Art. 13.
Das Kreksgericht beschließt und entscheidet als Collegium durch drei Personen, bei
allen öffentlichen Verhandlungen vor demselben. mindestens durch drei Personen.
Vor dem in letzterer Weise besetzten Gericht ist namentlich die Hauptverhandlung bei
Vergehen abzuhalten.
Einzelrichter und Untersuchungsrichter können in den von ihnen geführten Untersu-
chungen nicht als Mitglieder des Collegiums thätig seinz ebensowenig Ergänzungsrichtrr
in Sachen, worln sie als Sachwalter betheiligt gewesen sind.