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Art. 10.
Können die an ein Geschwomengericht abgegebenen Sachen nicht sämmtlich bei dem-
selben erlevigt werben, oder sind Sachen zur Abgabe an daß Geschwornengericht reif, der
Zusammentritt des letzteren ist aber erst nach sechs Wochen zu gewärtigen, so kann das Ap-
pellationsgericht diese Sachen zu schnellerer Beförderung vor ein außerordemlsches Ge-
schwomengerscht oder auch unker Zustimmung des Angeklagten vor ein Geschwornengericht
eines andern seiner Geschwomenbezirke verweisen.
1. Der Gerichtshof.
Art. 20.
Der Gerichtshof des Geschwornengerschts besteht aus eimem Präsidenten und vier
Beisitzern.
Der Präsident des Appellatsonsgerichts wählt den Präsidenten des Gerichtshofes
aus den Mitgliedern des Appellatsonsgerichte; er kann auch unter Genehmigung des Justiz-
ministeriums einen anderen richterlichen Bramten zum Präsidenten wählen. Die Wahl
ist in der Art. 17 gedachten Bekanntmachung mit bekannt zu machen.
Zu Bessichern ernennt der Präsident des Appellationsgerichts Mitglieder dieses Ge-
richts oder eines Kreißgerichts mit Einschluß der Ergänzungörichter. Wer in elner Sache
Untersuchungörichter gewesen ist, kann nicht für dieselbe Bessitzer sein.
Der Präsibent bestimmt auch den dem Grrichtöhof beizugebenden Gerlchtsschreiber
oder Protocollführer.
Art. 21.
Der Präsivent des Gerichtshofes erläßt die Ladungen an die Geschwomen (Art. 33)
und an die Betheiligten bei den Untersuchungen, welche vor dem Geschwornengericht ver-
handelt werden sollen (Art. 216). Er orduct die Herbeischaffung der Beweisslücke und
sonst alles für die Haltung des Gerichtö Erforderliche an. Er bestimmt die Relhenfolge
der einzelnen Hauptverhandlungen, und macht sie vor dem Beginne des Geschwornenge-
richts durch Anschlag in dessen Sihungssaal befannt.
Art. 22.
Der Präsident des Gerichtöhofes ist befugt, die Leitung der Guptwerhmdlung in ein-
zelnen Untersuchungen einem Beisitzer an seiner Stelle zu übertragen.
Bei Verhinderungen einzelner Beisitzer ist er berechuigt, an deren Gielle Ersatzrichter
beizuziehen, welcht er aus den Mitgliedern eines Kreisgerichts zu nehmen hat.