Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 189 
cher Eipvendungen dagegen machen und begründen zu können glaubr, dieselben binnen 
bieser acht Tage vorbringe und begründe. Gleichzeitig mit der Aushängung ist böffent- 
lich bekannt zu machen, daß und wo diese Aushängung geschehen. Die achttägige Frist 
ist ausschlseßend. Die Einwendungen können schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitz- 
enden bes Magistrats oder Stadtraths, oder dem Schultheißen, welche im lehteren Fall 
eine Niederschrift deshalb zu fertigen haben, vorgebracht werden. 
Die Urlisten, sodann alljährlich die jährlichen Ab, und Zugänge, nebst den etwa 
eingekommenen Einwendungen sind an den Einzelrichter abzugeben, welcher über die Ein- 
wendungen zu entscheiden hat. Hiergegen ist bennen zehntäniger Nothfrift noch ein Recurs 
an das Kreibgericht zulässig, bei dessen weiterer Entscheidung es jedensalls verbleibt. Das 
Verfahren über die Einwendungen ist kostenfrei. 
Die Abgabe der jährlichen Ab= und Zugänge, und Einwendungen an den Einzelrichter 
muß längstens bis zum ersten September jeden Jahreß erfolgen, und die Entscheidungen 
über die Einwendungen sind dergestalt zu beschleunigen, daß die in dem folgenden Artikel 
Veorducte Frist eingehalten werden kann. 
Art. 27. 
Aus den bei ihm eingegangenen Urflisten der einzelnen Gemeinden seines Bezirks hat 
der Einzelrichter eine Urlisse seines ganzen Bezirks in der Weise zu fertigen, daß er die Listen 
der Gemeinden in alphabetischer Ordnung der Gemeinden aneinander reiht, und in jeder 
einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamt fähigen Personen wieder in alphabttischer 
Ordmung aufführt. 
Die Bezirksurliste ist von dem Einzelrichter so einzurichten, daß die alljährlichen Zu- 
hänge in derselben nachgetragen werden können. Die allsährliche Berichtigung der oste 
muHß bis zum ersten October cines jeden hnn bewirkt werden. 
Art. 
Aus den Bezirföurlisten wird mun eine Jahreöliste duch Auswahl gebildet. 
Die Wahl wird von einem Ausschuß vorgenommen. 
Der Ausschus besteht aus vem Einzelrichter, welcher den Vorsicz führ, und aus acht 
Mitgliedem aus den Ortsvorständen der zum Bezirk des Einzelrichters gehörigen Stabt- 
und Landgemeinden, wozu noch zwei Ersahmänner für Verhinderungssälle kommen. 
Is der Einzelrichter blos über eine Stadtgemeinde gesetzt, so werden die acht Aus- 
schußmitglieder und zwei Ersahmänner aus der Mitte des Stadtraths und des die Bürger- 
schaft vertretenden Collegiums, durch den Stadtrath und dieses Collegium zusammenge- 
nommnn, gewählt.
	        
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