Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

190 1850. 
Ist er blos uͤber Landgemeinden geseht, so waͤhlen die Ortsvorstaͤnde der acht volk- 
reichsten Gemeinden die acht Ausschußmitglirder, ein jeder Ortsvorstand eine Persou 
aus seiner Mitte. Die Ortsvorstände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden wählen 
die Ersatzmänner aus ihrer Mitte. 
Gehören Stadt= und Landgemeinden zu dem Bezirk des Einzelrichters, so sind vie 
acht Ausschußmitglieder nach Verhälmmiß der Seelenzahl zwischen beiden Gattungen der 
Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen vie auf sie kommenden Ausschußmitglie- 
der und einen Ersahmann in der vorbemerkten Weise, und die auf die Landgemeinden 
kommenden, nebst einem Ersatzmann, werden, soviel ihrer sind, von eben sovtel Land- 
gemeinden, welche die volkreichsten sind, gleichfalls in der vorgeordneten Weise Vewählt. 
Die Wahlen zu dem Ausschuß sind alljährlich im Monat August vorzunehmen, 
und bis zum 1. September dem Einzelrichter anguzeigen. 
Art. 29. 
Jeder Ausschuß bilbet die Jahresliste aus der Bezirköurliste in der Weise, daß er 
nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichhrit unter enlscheidender Stimme des 
vorsigenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirks einen Geschwornen aus den 
auf der Bezirksurliste sehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der Seelen- 
zahl des Ausschußbezirks mit 500, ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen blekbt, 
so wird hierauf noch ein Geschworner mehr emannt. 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Geschwomen 
auszuwählen und auf ihre Jahreöliste zu bringen, welche durch Unabhängiykeit, durch 
Selbstständigkeit ihres Characters, durch Ruhe und Besonnenheit und durch ehrenhafte 
Gesinmung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbürger erworben haben. 
Art. 30. 
Der Ausschuß desjenigen Orts, an welchem die Geschwornengerichte regelmäßsg 
gehalten werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich eine besondere 
Ergänzungsliste bilden und auf dieselbe noch zwölf Ergänzungs-Geschworne bringen, 
die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel geordnet, auswählt. Er hat 
dabei vorzugsweise auf Personen, welche an dem angegebenen Ort selbst wohnhaft 
sind, zu sehen. 
Wird ausnahmsweise ein Geschwomengericht an einem anderen Ort gehalten, so 
har der Präsident des Appellationsgerichts vie Bilvung einer Ergänzungsliste durch den 
Ausschuß desjenigen Bezirks, zu welchem der Ornt gehört, noch besonders anzuordnen.
	        
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