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Ist er blos uͤber Landgemeinden geseht, so waͤhlen die Ortsvorstaͤnde der acht volk-
reichsten Gemeinden die acht Ausschußmitglirder, ein jeder Ortsvorstand eine Persou
aus seiner Mitte. Die Ortsvorstände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden wählen
die Ersatzmänner aus ihrer Mitte.
Gehören Stadt= und Landgemeinden zu dem Bezirk des Einzelrichters, so sind vie
acht Ausschußmitglieder nach Verhälmmiß der Seelenzahl zwischen beiden Gattungen der
Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen vie auf sie kommenden Ausschußmitglie-
der und einen Ersahmann in der vorbemerkten Weise, und die auf die Landgemeinden
kommenden, nebst einem Ersatzmann, werden, soviel ihrer sind, von eben sovtel Land-
gemeinden, welche die volkreichsten sind, gleichfalls in der vorgeordneten Weise Vewählt.
Die Wahlen zu dem Ausschuß sind alljährlich im Monat August vorzunehmen,
und bis zum 1. September dem Einzelrichter anguzeigen.
Art. 29.
Jeder Ausschuß bilbet die Jahresliste aus der Bezirköurliste in der Weise, daß er
nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichhrit unter enlscheidender Stimme des
vorsigenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirks einen Geschwornen aus den
auf der Bezirksurliste sehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der Seelen-
zahl des Ausschußbezirks mit 500, ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen blekbt,
so wird hierauf noch ein Geschworner mehr emannt.
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Geschwomen
auszuwählen und auf ihre Jahreöliste zu bringen, welche durch Unabhängiykeit, durch
Selbstständigkeit ihres Characters, durch Ruhe und Besonnenheit und durch ehrenhafte
Gesinmung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbürger erworben haben.
Art. 30.
Der Ausschuß desjenigen Orts, an welchem die Geschwornengerichte regelmäßsg
gehalten werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich eine besondere
Ergänzungsliste bilden und auf dieselbe noch zwölf Ergänzungs-Geschworne bringen,
die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel geordnet, auswählt. Er hat
dabei vorzugsweise auf Personen, welche an dem angegebenen Ort selbst wohnhaft
sind, zu sehen.
Wird ausnahmsweise ein Geschwomengericht an einem anderen Ort gehalten, so
har der Präsident des Appellationsgerichts vie Bilvung einer Ergänzungsliste durch den
Ausschuß desjenigen Bezirks, zu welchem der Ornt gehört, noch besonders anzuordnen.