Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 191 
Art. 31. 
Die Jahreölisten und Ergänzungsliste sind von sämmtlichen Ausschußmitgliedern zu 
unterschreiben und von den Ausschüsftn bis zum 1. November jeden Jahres an das zustän- 
dige Appellationögericht einzusenden. 
Das letztere hat hierauf in der ersten Hälfte des November eine Jahresliste für jeden 
ganzen Geschwornenbezirk dergestalt aufzustellen, daß darin die auf den Jahreslisten der 
einzelnen Ausschußbezirke verzeichneten Personen in alphabensscher Ordnung unter forllau- 
fenden Nummern verzeichuct werden. Beglaubigte Abschriften dieser Jahreölsste sind den 
sämmnllichen Kreiögerichten des Geschwomenbezirks zuzufertigen und von diesen Gerichten 
noch vor Ablauf des Monats November öffentlich auszuhändigen; daß dieses geschehen, ist 
von diesen Gerichten gleichzeitig dffentlich bekannt zu machen. 
Die auf der Ergänzungöliste verzeichueten Personen sind in die Jahresliste nicht auf- 
zunehmen. Die Ergänzungöliste sst jedoch den Kreisgerichten, in derselben Weise wie die 
Jahrebliste, zuzufertigen und von den lehteren auszuhängen. 
Art. 32. 
Wentgstens vierzehn Tage vor dem Beginn eines Geschwornengerichts (Art. 17) hat 
das Appellationögericht im Beisein des Oberstaatsanwalts sechsunddreißig Geschworne zu 
dem fraglichen Geschwornengerscht aus den auf der Jahreöliste des Geschwornenbezirfs ver- 
zeschneten Personen in der Weise auszuloosen, daß soviel Nummern, als Personen auf 
der Jahreöliste slehen, in eine Urne gethan, und davon sechsunddreißig Nummern durch 
den Präsidenten des Appellationögerichts herausgezogen werden. Die mit diesen Num- 
mem auf der Jahresliste versehenen Personen sind die Hauptgeschwomen des einzelnen 
Geschwornengerichtö. 
Art. 33. 
Die sechsunddreihlg Hauptgeschwornen sind unter Angabe des Ons, des Tages 
und der Stunde des Beginns der Sitzung, und unter Hinweisung auf die gesetzlichen 
Nachthrile de Außenbleibens (Art. 34) von dem Präsidenten des Gerichtshofes so vor- 
zuladen, daß die Ladung acht Tage vor dem Beginn ver Sihung in ihren Händen sst. 
Die zölf Ergänzungêgeschwornen (Art. 30) sind in gleicher Weise von der auf 
sie getroffenen Wahl zu benachrichisgen und aufzufordern, sich während der Sihung 
einheimisch zu halten, so daß sie leicht herbelgeholt werden' können. 
Die Namen der zu dem Geschwornengerscht berufenen Milglieder des Gerichtshofes 
(Ar. 20), und die Liste der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwornen, sind
	        
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