Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 193 
VI. Nebenpersonen bei den Gerichtsbehörden in Strafsachen. 
Art. W. 
Die Gerichtoͤbehoͤrben in Strafsachen muͤssen mit den erforderlichen Nebenpersonen 
versehen sein. 
Gerichtsschreiber oder Protokollführer müssen zur Führung der Protokolle beeddigt 
seinz es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine jurkstische Staatsprüfung bestanden haben. 
VIII. Verhältniß anderer Behörden. 
Arl. 39. 
Den Polizeibehörden steht keinerlei Ausübung der Strafgewalt zu. 
Sie haben jedoch, mit Einschlus der Gensdarmerie, sowohl den Polizeivergehen 
als den Verbrechen aller Art, sofern sie nicht blos auf Antrag eines Betheiligten unter- 
sucht werden, nachzuforschen und die keinen Aufschub gestattenden vorberestenden An- 
ordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhütung der Flucht des Thäters und der 
Verwischung der Spuren des Verbrechens zu trefsen. Auch können sie die in Artt. 
111, 144, 145, 130 f. gedachten Handlungen, falls Gefahr auf dem Verzug ist, un- 
aufgefordert vomehmen. Sie müssen sedoch ihre desfallsigen Verhandlungen sofort dem 
zusländigen Staatsamwalt oder Strafrichter zu weiterer Entschließung mittheilen und 
deren weiteren Aufforderungen nachkommen. 
· AkHa 
DieGetichtsbehöwkninSnassachmhabmbiekaitgniß,erfowecllchmFallsdic 
bewaffneteMachtunmittelbar,ohneDaszifchmkunftkiaeranderenBehdwe,zusnBes-s 
ftand aufzufordern. 
Drlttes Capttel. 
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatankläger. 
Personal der Staatsanwaltschaft. 
Art. 41. 
Für sedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befündlichen Einzelrichter, nach Be- 
finden für mehrerer Kreiögerichte gemeinschaftlich, wird ein Staatsanwalt, bei jedem Appel- 
lationsgericht ein Oberstaatsanwalt, und bei dem Oberappellationsgerscht ein si 
Fürfll. Schw. Rurolst. Gesetsomml. XI.
	        
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