Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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anwalt angeslellt. Erforderlichen Falls sind staͤndige oder zeitige Gehũlfen zur Stellver- 
tretung und zu Geschäftsbesorgungen nach Anordnung des Staatsanwaktö, dem sie zuge- 
orduct sind, beizugeben. " 
Die Mitglieder der Staaksanwaltschaft müssen zum Richteramt befähigt sein. 
Art. 42. " 
Für einzelne Fälle kann der Oberst E älte eines Bezirks zur Stell- 
vertretung des Staatsanwalts eineb anderen Bezirks beauftragen. Ebenso fann das Justig= 
ministerium des einzelnen Staats für einzelne Fille Staatsanwälte dem Oberslaatsamwalt 
substituiren. Auch sonst zu dem Richteramt brfähigte oder wirklich schon in einem Richter- 
amt stehende Personen können zur Stellvertretung der Staatsamwälte und dee Oberstaats- 
anwalts durch das Justizministerium angewiesen werden 
Zur Stellvertretung des Generalstaaksanwalts in r elnem einzelnen Fall kann das 
Justizministerium des einzelnen Staats den Oberstaatsanwalt oder eine in einem Richter- 
amt stehende Person bestimmen. 
.U. Unterordnung der Staatsanwälte. 
  
Art. 43. 
Zu dem Geschäftskreis der bei den anidr angestellten Staatdanwaͤlte gehoͤren 
die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen St 343), 
alle Voruntersuchungen bei dem Kreisgericht, und alle Hauptverhandlungen dei dem Kreis- 
gericht, sofern nicht der OberstaatSanwalt sich bei den letzteren zu betheiligen für angemessen 
erachtet. Sie sind innerhalb ihres Geschäftskreises der Aufsicht des Oberstaatsamwalts 
untergrordnet, haben die erforderlichen allgemeineren Geschäftöberichte an denselben zu er- 
stalten, auch in einzelnen Straffällen, wenn es sich um den Anfang oder die Einstellung 
einer Untersuchung, auch um einzelne Untersuchungsschritte handelt, und ihnen desfalls Zwel- 
Weal beigehen, an denselben zu berichten und dessen Weisungen zu befolgen. 
Der Oberstaaksanwalk führt, sosern er nicht in Verhinderungsfällen den in der Vor- 
untersuchung thärig gewesenen Staatsanwalt dazu anweist, die Hauptverhandlungen vor den 
Geschwornengerichten, und sowohl bei Verbrechen im engeren Sün als bei Vergehen die 
vor dem Appellationsgericht erforderlichen Verhandlungen. 
Verhandlungen vor vem Oberappellationsgerscht gehdren in den Geschäftskreis des 
Generalstaatsanwalts,
	        
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