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bestraft werden, hat der Bethelligte diesen Antrag bel dem zuslaͤndigen Staatsanwalt, oder
bei dem zuständigen Gericht, welches denselben dann an den Staatsanwalt abzugeben hat,
zu stellen.
Haben mehrere Personen an dem Verbrechen Theil genommen, oder basselbe begün-
stigt, so soll ver gegen einen Theilnehmer over Begünsliger gestellte Antrag auch gegen die
übrigen gelten.
Art. 48.
Steht der Betheiligte unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt, so wird er durch
seinen Vormund oder Hausvater, und wenn dieser selbst der Thäter sein sollte, durch einen
ihm besonders zu bestellenden Vormund vertreten. #
HFat der Bethelligte das sechzehnte Jahr zurückgelegt, und ist sonst willensfähig, so f.
sein Vertreter nicht befugt, einen Antrag auf Untersuchung zu stellen, wenn der Betheiligte
persdnlich sich gegen die Stellung des Antrags erklärt.
Art. 40.
Der an den Staatsanwalt gelangte Antrag ist von demselben zu prüfen, und, wenn
er ihn für brgründet rrachtet, verfährt er weiter iu verselben Weise wie bei Verbrechen, welche
er von Amtswegen zu verfolgen hat.
Finbet er den Antrag nicht begründet, so kann er die gerichtliche Verfolgung verwel-
gem; der Bethefligte kann aber hiergegen Recurs an den Oberstaatsanwalt ergreifen.
Werweigert auch dieser die gerichtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, so
steht dem Betheiligten freh, als Privatankläger aufzutreten, und die Sache selbst oder durch
einen Anwalt vor Gericht zu verfolgen. Er hat dabei die Rechte und Befugnisse des Staats=
anwalts, soweit nicht etwas Anderes geordnek sst.
Art. 50.
Bei mehreren Theilnehmern an einem Verbrechen, wobel nur rücksichtlich eines oder
mehrerer Theilnehmer, nicht aber rücksichtlich aller ein Antrag des Betheiligten auf Unter-
suchung erforderlich ist, findet das strafgerichtliche Verfahren von Amtswegen gegen diejenl-
gen, bei welchen kein Antrag erforderlich ist, in gewöhnlicher Weise stalt, auch wenn gegen
die anderen Theilnehmer kein Antrag gestellt wurde.