1850. 197
Viertes Capitel.
Von der Gerichtszuständigkeit in Strafsachen.
I. Einzelne Gerichtsstände.
Art. 51.
Die Untersuchung eines Verbrechens ist in der Regel bei demjenigen Gericht zu führen,
in dessen Vezirk dasselbe begangen worden ist.
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den Erfordernissen des Verbrechens und tritt dieser
in einem anderen Bezirk ein, als wo die verbrecherische Handlung begangen wurdr, so ent-
schesdet der Bezirf, in welchem die Handlung vorgenommen wurde.
Gehdren mehrere Handlungen zu dem Thatbestand eines Verbrechens, und sie fallen
in verschiedene Bezirke, so tritt das Gericht desjenlgen Bezirkö ein, in welchen die letzte
Handlung des Verbrechers fällt.
Art. 52.
Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, wird das
Gerlcht des Wohnorts des Angeschuldiglen, oder wenn er im Inland keinen Wohnort hat,
das Gerlcht des Bezirks, worin er seinen Aufenthalt hat, an der Stelle des Gerichts des be-
gangenen Verbrechens ausnahmsweise dann zuständig, wenn der BVetheiligte bei dem Ge-
richt des Wohnorts oder Aufenthaltsorts die Untersuchung beantragt. ·
Art. 53.
Das Gericht am Wohnort des Angeschuldigten, und in Ermangelung cines solchen
de Aufenthaltsorts, ist zuständig, wenn ein Verbrechen im Ausland begangen wurde.
Dasselbe Gericht ist zuständig, wenn der Or bes begangenen Verbrechens ungewist
ist. Wird dieser vor der Versehung in den Anllagestand noch ermstelt, so ist die Untersu-
chung an das Gericht des begangenen Verbrechens zur Fortsetzung abzugeben.
Art. 54.
Wo keiner der bisher erwähnten Gerichtöstände Platz greift, ist das Gericht desjenigen
Orts zuständig, wo der Verbrecher bei dem Beginn der Voruntersuchung betroffen werd.