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Il. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände.
Art. 55.
Ist die Gerichtsbarfeit am Ort des brgangenen Verbrechens streitig, oder ist das Ver-
brechen auf der Grenze zweier Gerichtöbezirfe begangen worden, oder hat jemand mehrere
Wohnom#e oder Aufenthaltsorte, so wird unter den mehreren bei demselben Verbrechen in
Frage kommenden Gerichten dasjenige zuständig, welches dem anderen zuvorgekommen ist.
Art. 56.
Hat jemand mehrere Verbrechen begangen, wegen welcher verschiedene gleichstehende
Gerichte zuständig sind, so ist vasjenige Gericht, welches den anderen zuvorgekommen ist,
auch in Anfehung der vor die anderen Gerichte gehörigen Verbrechen, mit Ausschluß bieser
Gerichte, zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Angeschulvigte während des Ganges
einer Untersuchung noch Verbrechen begangen hat, wegen welcher andere Gerichte zuständig
wären. Nur wenn der Angeschuldigte bereits in Anklagestand versetzt ist, kann die Zustän-
digkeit des Gerichis nicht auf andere Verbrechen, welche erst nach der Versetzung in Anklage-
stand begangen wurden und vor andere Gerichte gehören, erstreckt werden.
ESind von dem Angeschuldigten mehrere Verbrechen begangen worden, deren Untersu-
chung theils vor ein Kreisgericht, theils vor rinen Einzelrichter gehörig wäre, so soll sich
die Zuständigkeit des Krciögerichts auch auf dir sonst vor den Einzelrichter gehdrigen Unter-
suchungen erstrecken; ausgenommen sind jedoch Untersuchungen wegen Defraudation von
Wegabgaben und. Gemeindeabgaben, wegen aller Polizeivergehen, und wegen derjenigen
Ehrenkränkungen, bei welchen das Artt. 370 f. geordnete Verfahren eintrit.
Beiallen Untersuchungen, welche burch einen Betheiligten als Privatankläger (Art. 40)
verfolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Erstreckungen
des Gerichssstandes Anwendung finden.
Art. 57.
Haben nehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil g genommen, so
begruͤndet die Zustaͤndigkeit eines. Gerichts uͤber den Hauptverbrecher auch die Zustaͤndigkeit
über vie ungleichen Theilnehmer und Veguͤnsliger, selbst wenn die Handlungen der lehteren
in anderen Gerichtsbezirken veruͤbt worden sind.
Sind bei mehreren gleichen Theilnehmern verschiedene Gerichte zustaͤndig, so wird das
zuvorkommende Gericht uͤber alle gleichen Theilnehmer zustaͤndig.