Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Art. 58. 
Unter mehreren Gerichten ist das zuvorkommende dasjentge, welches der Zeit nach zu- 
erst von seiner Zuständigkeit gegen ven Angeschulvigten durch Vorladung oder Vemehmung 
besselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter, oder durch Verhaftung, oder Verfolgung 
desselben misttelst der Nacheile oder vurch Steckbriefe Gebrauch gemacht hat. 
Art. 59. 
In allen Fällcit, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn die Gerichts- 
barkeit von Einzelrichtern unter demselben Krciögericht zusammentrifft, das letztere, wenn 
die Gerschtsbarkeit vom Einzelrichtern verschiedener Kreiögerichte, oder die Gerichtöbarkeit 
verschiedener Krelögerichte selbst zusammentrifft, das vorgeseczte Appellatsonsgericht sämmt- 
liche oder einzelne Untersuchungen auch einem anderen der mehreren zusammemteffenden Ge- 
richte als dem zuvorkommenden Gericht dann zuweisen, wenn dies wegen der Wichtigkeit 
eines oder mehrerer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen Vezirk fallenden Verbrechen, 
oder der darin zu vernehmenven Zeugen, oder überhaupt zur Erleichterung des Verfahrens 
angemessen erscheint. 
Ul. Befreite Gerichtsstände und Commissionen. 
Art. 60. 
Befreite Gerichtsstände finden nicht statt, ausgenommen bel Militalrpersonen, sofern 
für dieselben ein solcher Gerichtsstand gesetzlich besonders begründet sst. 
Art. 61. 
Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen Mangels 
hinreichender Gefängnisse können die Appellalionsgerichte ausnahmsweise Untersuchungen 
den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der Strafgerichtöbärkeit versehenen 
Gerichten zuweisen. 
Art. 62. 
Außerordentliche Commisssonen In Untersuchungssachen, welche nicht besonderö gesetz- 
lich geordnet sind, finden nicht siatt. 
IV. Sereitigkeiten über die Gerichtszuständigkeit. 
. Art. 63. 
Strei#tigkeiten über die Zuständigkeit im Strafsachen zwischen Einzelrichtern unter dein-
	        
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