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selben Kreisgericht entscheidet das letztere. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen
Einzelrichtem unter verschiedenen Kreibgerichten, sowie zwischen berschiedenen Kreisgerichten
desselben Appellatsonögerschtsbezirfs, entscheid ögericht. Streitig=
keiten über die Zustänvigkeit zwischen Gerichten verschirdener Appellalionsgerichtssprengel
entscheidet das Oberappellationsgericht.
Es gilt nur eimmalige Entscheidung bel Streitigkeiten über die Zuständigkeit, und Re-
curse dagegen sind unzulaͤssig.
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Untersu-
chung und Herstellung des Thaebestandes nöthigen, und iusbesondere alle viejenigen Hand-
lungen vorzunehmen, wobei Gefahr anf dem Verzug haftet.
V. Verhalten nichtzuständiger Gerichte.
Art. 64.
Alle auch nicht zuständigen Strafgerichte haben die Berechtigung und Pflicht, alle die-
jenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des Thatbestandes oder Festhal-
tung eines Verbrechers gehören, insofern Gefahr auf dem Verzug schwebt. Sie müssen je-
voch den zuständigen Gerichten oder Staatsanwälten alöbald Mittheilung machen und die
von ihnen ausgenommenen Verhandlungen übersenden.
Fünftes Capttel.
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen
und der Staatsanwälte.
1. uUnfähigkeit der Gerichtspersonen.
Art. 63.
Richter und Protocollführer sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung
unfähig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen Verletzte mit ihnen durch
das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch Blutsverwandtschaft in abstelgender oder
aufsteigender Linie oder in der Seitenlinse bis zum drüten Grad, oder durch Schwägerschaft
in absteigender oder auffleigender Linie oder in der Sritenlinie bis zum zweiten Grad, ver-
bunden ist. Auch das Verhältniß zwischen Adopeiweltern oder Pflegeeltern und deren Kin-
dem macht unfähig.