1850. 201
Die Unfähigkest tritt in allen diesen Faͤllen selbst dann ein, wenn vas sie begründende
Verhältniß jetzt nicht mehr vorhanden oder aufgelöst sst.
Art.
Unfähig ist ferner derjenige Aichter oder . afie, welcher als Zeuge des in
Frage stehenden Verbrechens vernommen worden sst.
Art. 67.
Der Unfähige ist verpflichtet, seine Unfähigkeit sofort anzuzesgen; wenn er Protocoll-
führer ist, dem Richter, bei welchem er das Protocoll zu führen hat; wenn er Einzelrichter
oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgericht ist, seinem ekwaigen Stellvertreter, dem
Kreiögericht und dem Staatsanwalt; wenn er Mitglied des Kreisgerichts, Appellationsge=
richts oder Oberappellationsgerichts ist, dem Gericht, zu welchem er gehört.
Der Unfähige hat sich gerichtlicher Handlungen bei Strafe der Aichihern zu enthalten;
ausgenommen dlejenigen, bei welchen Gefahr auf dem Verzug sst.
II. Ablehnung der Gerichtspersonen.
Art. 68.
Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt, auch bei Verbrechen, welche nur auf An-
trag eines Betheiligten untersucht werden, der letztere, konnen Mitglieder des Gerichts und
Protocollführer ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben und zu bescheinigen vermögen, welche
geelgnet sind, gegen den Abzulehnenden den Verdacht zu erregen, daß er bel der in Frage
stehenden Untersuchung partelsch, unglaubwürdig oder befangen sei.
Ein Bestärkungsrid istzur Bescheinigung der Ablehnungsgründe unzulässig. Bestätigt
aber der Abzulehnende die Wahrheit des Ablehnungsgrundes selbst auf seinen Dienstesd, so
bedarf es keiner westeren Bescheinigung.
. Gerichtspersonen, welche an einer Hauptverhandlung oder an esner Verhandlung in
der Instanz der Rechtsmittel theilnehmen sollen, muͤssen spateslens vor dei Beginn ver
Verhandlung abgelehnt werden.
Art. 69.
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheldet bes Protorollführern das Gercht,
zu welchem sie gehören, bei Ginzelrichtern das Krelsgericht, bel Mitglirdem eines Kreisge-
nchts das Appellationsgerlcht, bei Mitglledern des Appellatsonsgerichts und bei Mitgliedem
des Gerichthofs eines Geschwomengerichts das Oberapptlalontger bei Mitgliedern
Fürst. Schw. Rudolst. Gesehs. XI.