Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstee Stüch vom Jahr 1850.
I. Gesetz,
die Besteuerung des steuersteien Grundbesitzes und der Besoldungen betreffend,
. 2. Januar 1850.
Wir i Gunther, Fürst zu Schwarzburg v.
ertheilen, um den directen Landessteuern eine Einrichtung zu geben, welche den
gestiegenen Bedürfnissen des Staatshaushaltes entspricht, mit Zustimmung des
Landtags nachfolgendes Gesetz:
Erster Abschnitt.
Von den directen Steuern überhaupt.
K. 1.
Die directen Steuern sind künftig:
1) die Grundsteuer und
2) die Besoldungssteuer.
2
# 2.
Neben diesen beiden Steuern besteht die sogenannte Hausgenossensteuer in der
zeitherigen Weise bis auf Weiteres noch fort
Zweiter Abschnitt.
Von der Grundsteuer.
5. 3.
So lange nicht eine allgemeine Umlegung der Grundsteuer nach dem durch Ver-
messung und Bonitirung ermiktelten Reinertrage der Grundstücke erfolgt sein
wird, ist von denjenigen Grundstücken, einschließlich Gebäulichkeiten, welche zeither
nicht steuerfrei gewesen sind, im Allgemeinen die jetzige Grundsteuer fertzuerheben
und behält es zugleich bei der rücksichtlich der Unterherrschaft deo Fürstenthumo
getroffenen Anordnung bis auf Weiteres dahin sein Verbläiben, - der #te
Fnrstl. Schw. Molstädt. Gesetzsamml. XII.