Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

206 1850. 
Auf gleiche Weise soll es in dem Fall gehalten werden, wenn der Anzeigende Ver- 
schweligung seines Namens verlangt. 
IV. Verfahren bei vorhandenen. Spuren und Gegenständen eines 
brechens. 
un. 85. 
Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassing eines Strafverfahrens, 
so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst geeigneter Weise auf 
Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob ein Verbrechen wirklich begangen 
worden. 
Art. 86. 
Gegensude, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen sein soll, oder 
welche der Angeschuldigte am Ort der That zurückgelassen hat, überhaupt Gegenstände, welche 
von dem Angeschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind, oder in anderer Weise zur Her- 
stellung des Beweises dienen, sind, soweit es möglich, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. 
Sie sind, je nachdem es ihre Gre, Anzahl und Beschaffenheit zuläßt oder erfordert, 
entweder in einen mit vem Gercchtösiegel zu verschließenden Umschlag zu bringen, oder es 
ist an ihnen eein Papierstreifen dergestalt mit dem Gerichtssiegel zu brfesicgen, daß er ohne 
Perletzung nicht von dem Gegenstand getrennt werden kann. Umschlag und Papierstreifen 
sind mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Jeder, dem die Gegenstände zur An- 
erkennung vorgelegt werden, hat seine Namensunterschrift beizufügen; weiger er sich dessen, 
so ist vies zu Protocoll zu bemerken. 
Bei Gegensländen, welche nicht in gerlchtliche Verwahrung genommen werden können, 
ist, soweit es erforderlich, Sorge zu tragen, daß sie in unverändertem Zustand erhalten werden. 
V. Privatrechtliche Vorfragen. 
Art. 87. 
Hängt die Behandlung over Entscheidung einer Sti#fsache von privatrechtlichen Vor- 
fragen oder Zwischenpuncten ab, so muß die Vonmtersuchung auch hierauf erstreckt werden. 
Ist ein Rechtsstreit darüber anhängig „ so ist die Untersuchung deshalb nicht auszusetzen.
	        
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