Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 209 
Art. 96. 
Der bereiis vemonimene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung der Vorunter= 
suchung seine etwaigen Entschuldigungöbewelse anzeigen und deren Erhebung durch den 
Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jeboch das Kreisgrricht ihm eine schriftliche Erklä- 
rung zustellt, daß alle Verdachtsgründe gegen ihn beseinigt seien, so kann er diese Erhebung 
nur auf seine Kosten fordern. 
Art. 97. 
Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Bethekligten untersucht werden, ist vie 
Vorumtersuchung steis einzustellen, wenn der Vetheiligte dies verlangt oder auch seinen An- 
trag ganz zurücknimmt, gleichviel ob der Staaksanwalt an der Stelle des Vetheiligten oder 
dieser lehztere selbst bei der Untersuchung bisher thälig gewesen sst. 
Ueber die Verirelung unter Vormumdschaft oder väterlicher Gewalt Kehender Bethei- 
ligter gelten auch hier die Vorschriften in Art. 48. 
Hat der Staatsanwalt für den Bethelligten die Betreibung der Untersuchung über- 
nommen, so kann er nicht ohne Zustimmung des Betheiligten die Untersuchung aufgeben; 
ausgenommen wenn das Kreiögericht mit der Einstellung der Untersuchung einverstanden sst, 
welchenfalls jedoch dem Bethefligten die eigene westere Verfolgung der Sache als Privat- 
ankläger (Art. 49) unbenommen sein soll. 
Haben Mehrere an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe begünstigt, und 
Rrücksichtlich eines verselben die Einstellung der Untersuchung beantragt, oder der Antrag 
auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll dies auch zu Gunsten der anderen Theilneh= 
mer und Begünsliger wirken. 
Im Uebrigen steht dem Angeschulvigten auch in dem Fall des gegemwärtigen Artikels 
die in dem vorigen Artifel gedachte Befugniß zu. 
IX. Strafgewalt des untersuchungsrichters. 
Art. 08. 
Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer Verhandlung der Voruntersuchung ein 
ungebührliches Vetragen zu Schulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine 
Strafe bis zu acht Tagen Gefängniß, und gegen den Schulbigen, wenn er in Haft ist, Schär- 
füung derselben durch Dunkelarrest, hartes Lager, oder Entzlehung warmer Kost bis auf acht 
Tage, unter Beobachtung der im Art. 12 des Strafgesetzbuchs grordneten Beschränkungen 
verfügen. 
Fürsll. Schr. Rudolst. Gesetzsam##l. XI. 20
	        
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