Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 211 
weismiitel oder Verdachtsgründe vorllegen, daß er ein beltlmumtes Verbrechen begangen habe 
vorausßgesetzt, daß ein Antrag des Stnatsanwalts auf Untersuchung, und bei Vorbrechen, 
welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, ein Antrag des 
Betheiligten hinzueritt. 
I. Vorladunge des ¶noeschuid igten. 
Die erste Vorladung des —inid atnet entweder mündlich, in Folge eines 
vom Untersnchungsrichter hierzu erheilten schriftlichen Befehls, welcher dem Vorzuladenden 
zur Einsicht vorzuzeigenist, oder schriftlich durch eine vom Untersuchungörichter unterzeichnete, 
an den Dorzuladenden unmittelbar gerichtete Ladung, welche dem letzteren elnzuhänvigen ist. 
Sowohl der Vorladungsbefehl, als die schrifrliche Ladung, müssen das Gericht, zu wel- 
chem der vorladende Untersuchungörichter gehört, bezeichnen, und den Namen des Vorgela- 
denen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im Allgemeinen, Tag und Stunde, auch 
den On des Erscheinens, und die Bedeutung enthalten, daß der Vorgeladene bei jeder Vor- 
ladung in der vorliegenden Untersuchung, Im Fall des Nichterscheinens persônlich werde vor 
Gericht geführt werden koͤnnen. 
r* 104. 
Spaätere Vorlad Angesch schehen nach Ermessen des Untersuchungs- 
richters schriftlich oder aiemir , ohne daß es ver in bem vorigen Artikel vorgeschriebenen 
Fomm bedarf. 
  
Art. 105. 
Der Untersuchungsrichter bedient sich zu Vesorgung der Ladungen der Gertchtsdiener 
oder der Ortsbehörden. Hält sich der Vorzuladende in einem anderen inländischen Gerichts- 
bezirk auf, so fann der Untersuchungsrichter nach selnem Grmessen das andere Gericht erfu. 
chen, oder auch, unter Benachrichtigung vesselben, die Ladung unmittelbar bewirken lassen. 
Ueber die geschehene Ladung ist Nachricht zu den Acten zu bringen. 
Art. 106. 
Ist der Angeschuldigte nicht anwesend, so erfolgt die Vorzelgung oder Behändigung 
von Vorladungsbefehlen oder schriftlichen Ladungen an seinen Ehegatten, oder an einen bei 
ihm wohnenden Angehödrigen, oder an einen seiner Dienstleute, und dies steht der Vorladung 
des Angeschuldigten in Person glesch; ausgenommen wenn vie gedachten Personen die An- 
nahme der Vorladung ablehnen, wozu sie verpflichtet sind, wenn sie außer Stand sind, dem 
Angeschuldigten selbst Nachricht zu geben, oder ihm die Ladung zukommen zu lassen. 
Auch hierüber ist Nachricht zu den Acten zu bringen. 
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