Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 213 
II. Vorläusige Verwahrung zum Behnf der Vorführung. 
rt. 111. 
— Wen einer der im Art. 108 aufgeführten Fälle vorliegt, kann eine vorläufige Ver- 
wahrung eines Verdächtigen zum Behuf der Vorführung vor den Untersuchungsrichter von 
Einzelrichtern und Polizeibeamten, ohne daß es einer schriftlichen Anordnung bedarf, verfügt 
und vorgenommen werden, auch vom Staatsanwalt in Abwesenheit oder bei sonstiger Ver- 
hinderung des Untersuchungsrichters dem Einzelrichter oder Polizebeanten, welche dem zu 
entsprechen haben, aufgetragen werden. 
Zum Behdf der vorläufigen Verwahrung kann auch von den Einzelrichter oder Poli- 
zesbeamten eine · Haussuchung vorgenonnnen werden, wie Art. 113 verordnet ist. 
Der in Verwahrung Genommene ist im Laufe des folgenden Tags entweder freizulassen, 
wenn sich die Gründe der Verwahrung erledigt haben, oder dem zustaͤndigen Richter zu 
übergeben. 
IV. Verfohren gegen Angeschuldigte, veren Aufenthalt unbekannt 
st oder die abwesend sind, und sicheres Geleit. 
Art. 112. 
Ist der Aufenthalt eines Angeschuldigten unbekannt, ohne daß derselbe als flüchtig 
erscheint, so kann der Untersuchungörichter eine öffentliche Vorladung desselben erlassen, 
Dieselbe istam Gerichtßortöffemtlich anzuschlagen, in drei inländische oder außländische öffent- 
liche Blätter einzurücken, und mus einc den Umständen angemessene Frist enthalten. 
Sie ist, wie in dem Art. 103 vorgeschrieben ist, einzurichten, braucht jedoch das Ver- 
brechen nicht nothwendig zu bezeichnen, sondern kann auch nur die Angabe enthalten, daß 
der Angeschuldigte sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantworten solle, und ist 
mit der Verwarnung zu versehen, daß der Angeschuldigte im Fall des Außenbleibens zu ge- 
wärtigen habe, daß die Vegen cinen Flüchtigen geordneten Maßregeln gegen ihn angewendet 
werden. 
#t. 113. 
Sind die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehl, oder zur Führung vor Gericht 
zu soforiiger Vemehmung vorhanden (Artt. 107—109), und ist des Angeschuldigten Aufent- 
halt unbekannt oder sst er abwesend, so kann der Untersuchungsrichter nach Ermessen Haus- 
suchung nach der Person des Angeschulvigten over Nacheilc an Orte, wo der Angeschuldigte 
sich muthmaßlich aufhalt, verfügen, oder das Ersuchen um vorläufige Festuehmung des An- 
geschuldigten zum Behuf der Vorführung vor Gericht an die Behörden solcher Orte richten.
	        
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