Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

2 1850. 
Theil der jährlichen Contributionen oder Löhnungen nicht erhoben wird, so 
lange der Mahl= oder Kopfaccis in der Fürstl. Oberherrschaft erlassen bleibt. 
F. 4. 
Racksichtlich der Besteuerung der neu erbaut werdenden Wohn= und Fabrik- 
gebäude bewendet es bei der zeitherigen Einrichtung, nach welcher nach Maßgabe 
der Größe und des Werthes der fraglichen Gebaude von der Steuerbehörde die 
Steuer im Verhältniß zu den im betreffenden Orte hergebrachten Häuserabgaben 
festzustellen ist. Dabei ist jedoch darauf geeignete Rücksicht zu nehmen, daß, 
da nach §. 18 des Ablösungsgesetzes die Auflegung von Cameralabgaben nicht 
mehr zulässig ist, eine entsprechende Erhöhung der Steuer stattzufinden hat, auch 
daß, was die Unterherrschaft anlangt, die neue Steuer nicht der dieselbe einneh- 
menden Gemeinde, sondern der Landescasse unverkürzt zu Gute zu kommen hat. 
515. 
Auf alle von der Grundsteuer zeither befreit gewesenen Grundstäücke einschließ- 
lich der Wohn= und Fabrikgebäude wird, insoweit dieselben nicht in §. 6 von 
der Besteuerung ausgenommen worden, bis auf Weiteres eine besendere Grund- 
steuer gelegt. 
Diese Grundsteuer besteht in 1# pro Com des zu ermittelnden Werthes der 
steuerfreien Grundstücke. 
*Y . 
Von der in §. 5 bezeichneten Grundsteuer bleiben befreit; 
1) alle zum Staatsgute gehörigen Grundstücke, 
2) die Grundstücke der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, insoweit 
sie bisher steuerfrei waren, 
3) die zu öffentlichen Zwecken oder zum allgemeinen Gebrauch dienenden 
Oberflächen, als Gottesäcker oder Begräbnißplätze, Straßen, Communications. 
wege und dergleichen, 
4) die dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude, 
5) alle Oedungen und keiner Benutzung fahigen Flächen, als steile Sand- 
strecken, Stein= und Kieshorste, wüste Flußufer, Moräste und dergleichen, 
6) Flüsse und Bäche. 
Sobald aber die vorstehend bezeichneten Grundstücke die Eigenschaft verlieren, 
welche ihre Steuerfreiheit bedingt, sind dieselben der Besteuerung zu unterwerfen.
	        
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