Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Haussuchung in anderen Wohnungen als der des Angeschulbigten darf jedoch nur dann 
vorgenonimen werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeschuldigte sich darin aufhalte. 
Unter dieser Voraussehung kann auch eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Ort 
oder in einer bestimmten Abthetilung desselben gehalten werden, 
In allen Fällen der Haussuchung ist das Art. 145 geordnete Verfahren zu beobachten. 
Art. 114. 
Wenn die Bedingungen zu einer Vorführung auch ohne vorgängige Vorladung vorhan- 
den sind (Art. 108), kann der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten, der abwesend over 
flüchtig ist, durch ein offenes, in inländische und nach Befinden ausländische dffentliche Blät- 
ter einzurückendes, allgemeines Ersuchen der Behörden um vorläufige Festnehmung des An- 
lvigten (Steckbrief) verfolgen. 
geschulvigten( N verfolg An. 115. 
Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit vor 
dem Gericht stellen zu wollen bereit erllaͤrt, fann dieses Geleit von dem Justizministerium 
nach eingehol 64 lts, nach Befinden gegen Sicherheitsleistung, 
vangeiat encheit. werden, dab er bis zur Verküung eines Erkenntnisses auf Versetzung 
in den Anklagestand von Feslnehmung befreit sein soll. Auch bis zur Verkündung des End- 
N“Nt in 1# Untersuchung kann das Gelest, jedoch dann nur gegen Sicherheitsleistung. 
egeben wi 
ocs Die — ist nach den Vorschriften in den Artt. 140 f. zu beurtheslen. 
Art. 116. 
Das sichere Geleit wirkt nur ruͤcksichtlich desjenigen Verbrechens, in Ansehen dessen es 
ertheilt ist. Es verllert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf eine an ihn ergangent 
Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der 
Fortsetzung der Untersuch Verbergen seines Aufenthalts entzleht, und 
wenn er Bedingungen, unter welchem ihm dos sichere Gelest ertheilt worden ist, nicht erfüllt. 
V. Vernehmung des Angeschuldigten. 
Art. 117. 
Der Angeschulvigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen und mündlich 
zu vernehmen. Der Michter kann dem Angeschuldigten gestatten, darmeben noch schriftlich 
Auskunft zu erheilen. 
  
  
lArt. 118. 
Ist der Angeschuldigte der veutschen Sprache nicht kundig, so ist die Vernehmung mit 
Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers) vorzunehmen.
	        
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