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Fragen und Antwarten sind in der deutschen Uebersetzung zu Protokoll zu bringen;
der Dolmetscher hat darneben noch eine Aufzeichnung in der Ursprache zu machen und dem
Angeschuldigten vorzulesen, welche dem Prokokoll beizufügen ist. Dem Angeschuldigten sst
auch gestattet, sesne Antworten selbst nieverzuschreiben.
Art. 119.
Ist der Angeschuldigte taub, so werden ihm schriftliche Fragen vorgelegt, und ist er
stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten.
Ist eines oder das andere nscht möglich und die Vermehmung kamn noch durch Zeichen
bewirkt werden, so ist der Angeschuldigte mit Hülfe einer oder mehrerer Personen, weiche
der Zelchensprache des Angeschulvigten am besten kundig sind, oder sonst vie Geschicklichkeit
besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und zuvor eidlich zu verpflichten sind, zu
vemehmen.
Art. 120.
Die Vermehmung eines Angeschulbigten, welcher auf ergangene Vorladung aschienen
ist, hat der Untersuchungsrichter sofort vorzunehmen.
Ein vorgeführter Angeschuloigter (Art. 107.108) und ein von dem Einzelrichter oder
einem Polizeibeamten in Verwahrung genommener und an den Untersuchungsrichter abgege-
bener Angeschuldigter (Art. 111), ist längstens binnen vierundzwanzig Stunden und in dem
Fall des Att. 100 längstens binnen drei Tagen, von dem Augenblick seiner Vorführung
oder seiner Abgabe an den Untersuchungsrichter an gerechuct, während welcher Zeit er vor-
läufig in Verwahrung gehalten werden kann, von dem Grund seiner Vorführung in Kennt-
niß zu sehen und zu vernehmen.
Art. 121. "
Der Untersuchungörlchter hat den Angeschuldigten bei seiner ersten Vernehmung zuerst
zu ennahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deurlich und der Wahrheit
gemäß beantworte. Nach Befinden kann diese Vermahnung bei späteren Vernehmungen
wsederholt werden.
122.
Sodann ist der Angeschuldigte wen nene Vor= und Zunamen, Alter, Geburts= und
Wohnort, Stand und Gewerbe, ingleichen soweit es zum Zweck der Untersuchung erforder-
lich erscheint, auch über seine Familien= und Vermogensverhältnisse, seinen Lebenslauf,
und darüber, ob und weshalb er schon in Untersuchung gewesen, welche Erkennmmisse schon
über ihn ergangen, und welche Strafen er schon verbüßt habe, zu befragen.
rt. 123.
In der Hauptsache hat der Untersuchungörichter dem Angeschuldigten das Verbrechen,