Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

218 1850. 
wieder auf freien Fuß gestellt oder in die Untersuchungshaft genommen werden soll. In 
diesem Fall, sowie überhaupt wenn die Untersuchungshaft unmittelbar nach der Vernehmung 
eines Angeschuldigten vom Untersuchungörichter beschlossen wird, ist ber Beschluß mit dem 
Grund der Haft dem Angeschuldigten muͤndlich 
Veschließt der Untersuchungsrichter die Haft fpäter, so ist, wenn nicht Gefahr auf dem 
Verzug ist, ein Verhaftsbefehl mit Gründen auözufemigen und dem Angeschuldigten bei 
seiner Verhaftung oder innerhalb der nächslen vierundzwanzig Stunden zuzustellen. Auch 
kann, wenn der Angeschuldigte abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen nach 
Art. 114 verfahren werden. 
  
Art. 133. 
Wird die Haft von dem Kreisgericht (Art. 99) aufgehoben, so ist der Angeschuldigte 
sofort zu entlassen; es sei denn, daß der Staatsanwalt gegen die Entscheidung des Kreiöge- 
nichts sofort beideren Eröffnung Recurs an die Anklagekammer des Appellatsonsgerichts ein- 
wendet, oder wenigstens sofort den Recurs vorläufig anzeigt und längstens binnen drei Ta- 
gen ausführt. Geschieht dies nicht, so bewendet es bei der Entscheidung des Krelsgerichts. 
Mit. 134. 
Die Untersuchungöhaft ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre drs 
Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll verselbe keine größeren Beschränkungen erleiden, 
alsver Zweck erfordert, sich seiner Person zu versichern oder für die Untersuchung nachtheilige 
Werabredungen zu hindern. 
In der Regelistder Angeschuldigte zwar in einem öffentlichen Gefängniß zu verwahren; 
auf sein Verlangen und seine Kosten kann aber auch die Bewachung in seiner oder einer an- 
deren Privatwohnung angeordnet werden, wenn der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit 
Sicherheit zu erreichen ist. 
Art. 135. 
Gewohnte Beduͤrfnisse, Bequenilichkeiten und Beschaͤftigungen darf der Gefangene sich 
auf seine Kosten verschaffen, Insofern sie mit dem Zweck der Haft verelnbar sind, die Ord- 
mung des Hauses nicht stören und keine Gefahr damit verbunden sst. 
Auch Besuche tines Anztes, Geistichen, der Verwandten und dritter mit dem Ange- 
sonen, mitvenen er sich zu berathen wünscht, 
4 nicht zu verweigen, solange niht *- für die Untersuchung zu befurchten sind, 
welchenfalls sit untersagt oder nur 
  
An. 136. 
Der verhaftete Angeschuldigte (tmmit Vorwissen des Untersuchungorcchters befugt, 
Brrefe abzusenden und zu empfangen, und wenn Nachthelle für die Untersuchung zu besor-
	        
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