Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 21% 
gen sind, nur nachdem der Richter sie gelesen und ihre Absendung oder ihren Empfang un- 
bedenklich gefunden hat. Schreiben an höhere Justizbehörden varf der Angeschuldigte ohne 
dirse Beschränkung absenden. 
Art. 137. 
Fesseln können dem Verhafteten angelegt werden, wenn er eines der im Art. 131. 
Nr. 1 gedachten Verbrechen angeschuldigt, oder der Flucht verdächtig und nicht anders mtt 
Sicherheit venwahrt werden kann, oder wenn dieß wegen besonderer Gefährlschkeit selner 
Person zur Sicherheit Anderer, insbesondere der Aufseher und Gefandenwärter erforderlich 
erscheint. 
VI. Aufhebung der rt und Sicherheitsleistung. 
138. 
Die Untersuchungöhaft fällt anen 5 wem sich während des Laufs der Vorunter- 
suchung darlegt, daß die Gründe, wegen welcher sie verhängt wurde, uscht mehr bestehen. 
Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber einverstanden, so ist der 
Werhaftete sofort zu entlassen, und ein etwa erlassenes öffemliches Ersuchen wieder zurück- 
zunehmen. Sind beide verschiedener Ansicht, so entschrivet das Kreiögericht. 
Art. 139. 
Wird ein Angeschuldigter, der vorgeführt oder vorläufig in Verwahrung genommen 
war, ohne Untersuchungshaft entlassen, oder wird er aus der Untersuchungöhaft entlassen, 
so kann er bedeutet werden, daß er sich der Untersuchung nicht durch die Flucht entzlehe 
und von seinem AufenthaltWor#t nicht ohne Genehmigung des Untersuchungörichters entferne, 
worauf er Handgelöbniß zu leisten hat. Der Bruch dieses Gelöbnisses ist nach Art. 179 
des Strafgesetzbuchs zu ahnden. 
» « ist.l40. 
DieUntktsuchunqohafteintdAngeschulvigtenwegkaBewqchtödktFlucht(An.131 
Nr.3)follaquntmgbkdAngefchulding,Ivknadchtaatöamvaltzuvor-darübergehört 
worden, abgewendet oder beseitigt werden, wenn von dem Angeschuldigten oder für den- 
selben von einem Dritten eine von dem Untersuchungörichter zu bestimmende Sicherhetts- 
leistung vurch gerichtliche Hinterlegung, Pfandbestellung over Bürgschaft bewirkt wird. 
Leistet esn Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der Vorausklagung 
nicht in Anspruch nehmen. 
Art. 141. 
Wenn der Angeschuldigte sich auf eine Vorladung des Untrrsuchungorschters nicht 
stellt, over neue Umstände eintreten, welche die Verhaftung desselben erfordern, so ist un- 
geachtet der Sicherheitsleistung mit der Verhaftung wieder vorzuschreiten. Ist er hlerauf 
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