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verhaftet, so wird die Sicherheitösumme frei, sie ist zurückzugeben und die Bürgen sind
ihrer Verbindlichkeit enthoben.
Auf gleiche Weise wird dieselbe frei, sobald der Angeschuldigte entweder freigesprochen
ist, oder die Vollstreckung der ihm zuerkannten Strafe begonnen hat.
Bürgen können ihre Befreiung von der Bürgschaft noch herbeiführen, wenn sie die
Verhaftung des Angeschuldigten beantragen. Sie werden jedoch erst frei, wenn die Ver-
haftung erfolgt ist.
Art.
Eine noch nicht wieder ff frei s———— kann auf Antrag des Staats-
-anwalts von dem Kreisgericht für verfallen erkannt werden, wenn der Angeschuldigte sich
durch die Flucht der Fortsetzung der Untersuchung entzogen hat und sich nicht binnen dreißig
Tagen von der Zeit an, wo er vor dem Untersuchungsrichter erscheinen sollte, freiwislig stellt,
oder nicht binnen eben dieser Zeit von dem Bürgen zurückgebracht wird.
Die verfallene Sicherheit fällt an die Staatöcasse, doch hat der durch das Verbrechen
Beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungöansprüche daraus befriedigt
werden.
VIII. Entschädigung *0 zmicht berechtfertigter Haft.
Im Fall einer wiborrechtlich im 1½ vorlingerten Untersuchungöhaft ist dem
Angeschuldigten, soweit nicht Art. 60 des Strafgesehbuchs zur Anwendung gefommen ist,
auf seinen Antrag eine Entschädigung aus der Staatscasse von funfzehn Groschen für jeden
Tag und Nacht zuzusprechen. Der Staatsrasse bleibt der Rückgriff gegen den Beamten,
welcher die Haft verfuͤgt hatte, vorbehalten.
sonstige
den — zu verfulgen.
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v Achtes Capitel.
Von der Haussuchung, und von Urkunden und deren Beschlag-
nahme in der Voruntersuchung.
I. Haussuchung.
Art. 144.
Eine Durchsuchung der Wohnung des Angrschulbigten ist gestattet, wenn zu vermu-
then ist, daß sich varin Gegenstände finden werden, welche für die Untersuchung von Be-
dbeutung sind.
Wohnungen dritter Personen loniien ohne Zustimmung des Dritten nur dann durch-