Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

er- 1850. 
rt. 154. 
Die Beschlagnahme von Briefen ist dem Angeschuldigten, und wenn er abwesend ist, 
einem seiner Angehörigen bekannt zu machen. 
Ist die Eröfftung der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der Mittheilung 
ihres Inhalts kein nachtheiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, in Urschrift, 
oder in Abschrift, oder im Auszug, dem Angeschuldigten over denjenigen, an welche sie ge- 
nichtet sind, mitzutheilen. Ist der Angeschuldigte abwesend, so geschieht die Mittheilung 
an einen seiner Angehdrigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern sie sich die Mitthei- 
lung anzunehmen, so ist, wenn dies nach Ermessen des Richters im Interesse des Absenders 
des Briefs liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken, oder wenn derselbe bei den Acten 
bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht zu ertheilen. 
Art. 155. 
Briefe, welche in Beschlag genommen, deren Erdffnung aber nicht für nöthig erachtet 
wurde, find ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtet sind, auszuantworten oder der 
Post zurückzugeben.. 
Neuntes Capitel. 
Vom Augenschein und von Sachverständigen in der 
Voruntersuchung. 
I. Angenschein überhaupt. 
Art. 156. 
Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher Umstand da- 
durch aufgeklärt werden kann. Setzt die Erforschung des zu untersuchenden Gegenstandes 
besondere Kenmenisse oder Fertigkeiten voraus, so werden Sachverständige beigezogen. 
Art. 157. 
Der Augenschein soll in Gegenwart zweser Urkundspersonen (Art. 90.) vorgenommen 
werden, vorbehältlich der Art. 162. geordneten Ausnahmen. 
Das über die Art der Vomahme und die Ergebnisse ves Augenscheins aufzunehmende 
Protocoll (Art. 89.) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Ausführlschkeit abzufassen, daß es 
eine vollständige und traue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. 
Es sind zu diesem Zweck erforderlichen Falls Zeichnungen, Pläne oder Risse belzu- 
sügen, und Maße, Gewichte, Größe und Ortsverhältnisse nach bekannten und unzwelfelhaf- 
ten Bestimmungen zu bezeichnen.
	        
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