Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 225 
Art. 158. 
Fehlt es bei einem Augenschein an den erforderlichen Personen, oder wurde kein oder 
ein ungenuͤgendes Protocoll aujgenommen, so sind die Wahrnehmungen der dabel anwesend 
gewesenen Personen nöthigenfalls nach den Regeln über die Abhörung der Zeugen zu erheben. 
U. Sachverständige. 
Art. 159. 
Sind Sachversländige bei einem Augenschein oder zu einer sonsligen Ermittelung er- 
forderlich, so soll der Richter nach Befinden einen oder mehrere zuziehen, vorbehälilich der 
besonderen Verordnung in Artt. 169. und 173. 
Art. 160. 
Der Untersuchungörichter wählt die Sachversländigen. Sind dergleichen ständig be- 
stellt, so soll er Andere nur dann beiziehen, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, oder jene 
durch besondere Verhältnisse abgehalten sind. 
Personen, welche in den Artt. 05. und 66 erwähnten Verhältnissen stehen, darf der 
Untersuchungsrichter nicht als Sachverfländige Vebrauchen. Auch sind, falls der Ange- 
schücdigte bereits zur Untersuchung gezogen ist, ihm die zuzuziehenden Sachverständigen 
vorher namhaft zu machen, und eb steht ihm das Recht der Ablehnung in der Art. 68 ge- 
ordneten Weise zu. Erachtet der Untersuchungsrichter die Ablehnung für begründet, so hat 
er andere Sachversländige zuzuziehen. 
Alles dirs gilt auch bei den Artt. 118, 119 und 151 gedachten Sachverständigen. 
Art. 161. 
Sachverständige, welche nicht ständig angestellt und nicht bereits als solche im Allge- 
meinen verpflichtet sind, sollen noch vor ver Einnahme des Augenscheins vom Untersuchungs- 
nchter darauf eddlich verpflichtet werden, daß sie die gemachten Wahrnehmungen treu und 
vollständig angeben, und ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, und nach den Re- 
geln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen. 
Art. 162. 
Die körperliche Besichtigung einer Frauensperson soll, wenn Ruͤcksichten des sittlichen 
Anstandes es fordem, in Abwesenheit aller anderen Personen, allein durch einen Arzt unter 
Zuzlehung einer ehrharen Frau, nach Befinden rinerverpflichteten Hebamme, oder auch durch 
die letztere allein, geschehen. 
Fürsil. Schw. Rurolst. Gesehsamml. xi. 31
	        
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