Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

ers 185 0. 
Art. 163. 
Der Untersuchungarschter leitet den Augenscheln det Sachverstaͤndigent. Et bezeichnet 
dle Gegenstände, auf welche sie lhre Beobachtung zu richten haben, und stellt die Fragen, 
deren Jutachtliche Beantwortung er für erforderlich hält. 
Die Sachverständigen können darauf antragen, daß ihnen aus den Acten oder durch 
Vernehmung von Zeugen über von ihnen brstimmt zu bezeschnende Puncte, welche für das 
abzugebende Gutachten erheblich zu sein scheinen, westere Aufklärungen gegeben werden. 
Art. 164. 
Ist der Augenschein von den Sachverständigen in Gegenwart bes Gerichts vorgenom- 
men worden, so wird das Gutachten derselben mit Gründen von ihnen sofort zu Protocoll 
gegeben, es wäre denn, daß sie sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten; 
auch kann der Untersuchungörichter in wichtigeren Fällen die Nachbringung eines solchen 
Eutachtens erfordern, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen sst. 
Haben die Sachverständigen ihre Beobachtungen und Untersuchungen ohne Gegenwart 
und Mitwirkung des Gerichts angestellt, so geben sie ihr Gutachten mit den Gründen münd- 
lich zu Protwcoll oder schriftlich zu den Acten. 
Art. 165. 
Im Fall thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten ber Sachverständigen mit dem 
Inhalt des über den Augenschein aufgenommenen gerlchtlichen Protocolls in Widerspruch 
stehen, oder wenn die Sachversländihen sich rücksichtlich khatsächlicher Verhälinisse wider- 
sprechen, oder wenn Dunkelheiten, Unvollständigkeiten oder Unbestimnithriten in thatsäch- 
licher Hinsicht vorliegen, hat der Untersuchungörichter die Sachversländigen noch einmal zu 
befragen, und wenn badurch keine Aufklärung zu erlangen ist, sofern rs möglich ist, den 
Augenschein durch die nämlichen oder durch anderr Sachverständige wirderholen zu lassen. 
Art. 106. 
Ist das Gutachten der Sachverstänbigen mangelhaft, dunkel, unvollständig, unbr. 
stimmt, sich widersprechend oder unschlüssig, so sind vie Sachvrrfländigen vom Untersuchungs- 
richter noch einmal zu vernehmen, und wenn sich hlerdurch der Anstand nicht hebt, andere 
Sachverständige beizuziehen. 
Sind Sachverständige nur verschsedener gutachtlicher Meinung, so hat der Unter- 
suchungsrichter einen weiteren Sachverständigen beizuzsehen, und wenn die Sachverständigen 
Arzteoder Chemiker sinb, das Gutachten elner höheren Medieinalbehörde oder einem sonfligen
	        
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