Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 227 
Collegium von Sachverständigen, nach Befinden auch einzelnen, in besonderem Ruf stehenden 
Sachyerstänvigen vorzulegen und deren westere Begutachtung zu veranlassen 
U. Perfahren bei Tödtungen und Körperverletzungen insbesondere. 
Art. 107. 
Llegt bel einem Todesfall Verdacht vor, daß er durch ein Verbrechen verursacht worden 
seb, so ist vor der Beerdsgung eine Leichenschau und Lelchenoffnung vorzunehmen. War die 
Leiche bereits beerdigt, so ist sie zu diesem Behuf wieder außzugraben, sofern nach den Um- 
ständen noch ein erhebliches Erhebniß davon erwartet werden kann, uud nicht die Rücksicht 
auf die Gesundhest der dabel Thell nehmenden Personen die Vornahme der fraglichen Hand- 
lungen widerräth. 
An. 168. 
Che zur Oeffnung der Lelche geschrikten wird, ist dieselbe solchen Personen, welche den 
Verstorbenen gekannt haben, und wenn ein Verpächtiger berelsts in Untersuchung gegogen ist, 
auch diesem zur Anerkennung vorzuzesgen 
Kennt Niemand den Verstorbenen, so ist eine genaue Beschreibumg defselben zu den 
Acten zu bringen und ii öfsenklichen Blättern bekannt zu machen. 
rt. 169. 
Die Leichenschau und Leichendffnung wird vor dem Untersuchungsrichter, dem Proto- 
collführer und zwei Urkundäpersonen, auch dem Staatsamwalt, wenn dieser zugegen sein 
will, durch den gerichtlichen Arzt und Wundarzt vorgenommen, so daß dem Arz' vorzugs- 
weise die Leitung der dem Wundarzt zukommenden Ausführung zusteht. 
Istder Verslorbene in der seinem Tod hervorgegangenen Krankheit von elnem anderen 
Arzt oder Wundarzt behandelt worden, so ist auch dieser, sofern es ohne Perzögerung ge- 
schehen kann, zur Gegemwart bei der Leichenschau und Leichendffnung aufzufordemn. 
Art. 170. 
Bel der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter daranf zu sehen, daß die Lage und 
Beschaffenheit des Leichnams und alles, was nach den Umständen auf die Untersuchung von 
Einfluß sein kann, sorgfälulg beachtet werde. Insbesondere sind die vorgefundenen Wunden 
und andere äußere Spuren erlütener Gewaltthängkeiten nach ihrer Zahl und Beschaffenheit, 
mit Bemerkung der Mittel und Werkzeuge, vurch welche sie wahrscheinlich verursacht wur- 
den, genau zu verzeschnem und die etwa vorgefundemen, moglicher Weise gebrauchten Wert- 
zeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vorgleichen. 
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