Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Art. 171. 
Die Leschendffnung kann unterbleiben, wenn schon bei der Leschenschau aus der Be- 
schaffenhest der vorhandenen Verletzungen in Verbindung mit der Zeit des erfolgten Todes 
und den sonst vorliegenden Umständen die Todesursache sich nach dem Urtheil der zuge- 
zogenen Sachverständigen nest unzweifelhafter Gewißheit ergibt. 
Außerdem ist die Leichendffnung in der Weise vorzunehmen, daß die Kopf., Brust= und 
Unterleibshöhle eröffnet werden; selbst in dem Falle, wenn die Ursache des Todes bereits 
in einem Theil des Körpers aufgefunden worden ist. 
Art. 172. 
Bei dem Kindermorde ist, wenn das Leben das Kindes uscht schon ohnedies außer Zwei- 
fel beruht, noch insbesondere die Lungen= und Athemprobe vorzunehmen, und darauf zu 
achten, ob vas Kind sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen geeignet gewesen. 
Art. 173. 
Bei Vergiftungen ist die erforderliche Untersuchung giftiger oder sonst verdaͤchtiger Oe- 
genstände durch zwei Chemiker unter Beausfsichtigung des Gerichtsarztes vornehmen zulassen. 
Das Beissein des Gerschts ist hierbei nicht erforderlich. 
Begutachtungen sind in Vergistungsfällen von den Aerzten und Chemikern zu geben. 
Art. 174. 
Bei Körperverletzungen und Verwundungen ist bei dem etwa erforderlichen Augen- 
schein und der Begutachtung besondere Rücksicht auf die gebrauchten Werkzeuge und auf die 
eingetretenen oder noch zu besorgenden nachtheiligen Folgen zu nehmen. 
Bel den nach Art. 131 Nr. 4 und 5 des Strafgesetzbuchs zu bestrafenden Körper- 
, verletungen kann nach richterlichem Ermessen statt des gercchtlichen Arztes oder Wundanztes 
der Haußarzt oder Hauswundarzt als Sachverständiger gebraucht werden. 
Zehntes Capftel. 
Von den Zeugen und dem Beschädigten in der Voruntersuchung. 
I. Pflicht zum Zeugniß. 
Art. 175. 
In der Regel ist jeder verpflichtet, über basjenige, was ihm von dem Gegenstand der 
Untersuchung bekannt ist oder damit in Verbindung steht, vor Gericht Zeugniß abzulegen. 
Er erhält dafür auf Verlangen eine tarmäßige Zeugengebühr.
	        
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