Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 229 
Art. 176. 
Die Ablegung eines Zeugnisses können jeboch ablehnen: 
Chegatten, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in auf, und absteigender Linie, 
Verwandte in der Seitenlinie bis zum drikten und Verschwägerte in der Seitenlinle 
bis zum zweiten Grad, Adoptiv= und Pflege-Eltern und Kinder des Angeschuligten. 
.. -Geislliche in Ansehung vessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seelsorger an- 
vertraut worden ist. 
Staatsbramte und andere in öffentlichem Dienst stehende Personen in Ansehung sol- 
cher Gegenslände, welche sie nach ihrem Annt oder Dienst zu verschweigen verpflichtet 
sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vorgesetzte Dienstbehèrde 
entbunden werden. 
. Sachwalter und Vertheidiger in Ansehung desfenigen, was ihnen indieser Eigenschaft 
von dem Angeschuldigten anvertraut worden sst. 
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Jeder Zeuge kann die ranenun“ von Fragen ablehnen, auf welche er zu seiner 
eigenen Schande, oder zur Schand einer noch nicht in Untersuchung befangenen Person aus- 
sagen müßte, zu welcher er in einem der Art. 170. Nr. 1 bezeichneten Verhälmmisse steht. 
Die Beantwortung von Fragen, welche auf gegen eine Person verhängt gewesene Un- 
tersuchungen, auf ergangene Straferkenntnisse oder verbüßte Strafen gerichtet sind, kann 
nicht abgelehnt werden. 
Art. 178. 
Verwelgert ein Zeuge die Ablegung eines Zeugnisses, wo er dazu verpflichtet ist, so 
kann ihn der Untersuchungorichter durch eine Gelvstrafe bi zu zwanzig Thalern, im Fall 
der Armuth durch Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, und bei fernerer Verweigerung vurch 
Gefängniß bis zu sechs Wochen, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anhalten. 
I. Vorladung der Jeugen. 
Art. 179. 
Form, Inhalt und Behändigung der Vorladungen von Zeugen richten sich nach den 
Vorschriften in Artt. 103 f. 
Es ist aber elner solchen Ladung die Verwarnung beizufügen, daß der Zeuge bel einer 
namhaft zu machenden Geldstrafe bis zu fünf Thalem der Ladung Folge zu leisten, und au- 
ßerdem noch zu gewärtigen habe, daß er auf seine Kosten anderweit werde vorgeladen, nach 
Befinden auch zum Behuf der Abhdrung vor Gericht werde vorgeführt werden.
	        
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