Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

50. es1 
vorgelegt werden, so ist er vorher zur genällen Beschresbung und Aigabe unterscheidender 
Kennzeschen berselben aufzufordern. 
Art. 187. 
Ueber Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten entscheidet die Vorschrift 
des Art. 129. Die in Art. 176 genannten Personen dürfen jedoch, wenn sie sich als Zeu- 
gen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann gegenübergestellt wer- 
den, wenn der Angeschuldigte oder der Zeuge dies besonders verlangt. 
Auch eine Gegenüberstellung mehrerer Zeugen unter sich soll nur dann vorgenommen 
werden, wenn die Aufklärung von Widersprüchen über erhebliche Umslände zu erwarten steht, 
und dieser Maßregel haben sich auch die Art. 176 gedachten Personen zu unterwerfen. 
IV. Vereidung der Zeugen. 
Art. 188. 
, In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht statt, ausgenommen 
wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit oder aus sonst einem Grunde 
zu erwarten steht, daß er bei der Hauptverhandlung nicht werder gegenwärtig sein können, 
oder wenn der Staatsanwalt oder der Angeschuldigte vie Vereidung besonders beantragen. 
Art. 189. 
Die Vereidung der Zeugen kann nur geschehen, wenn vieselben eldeoͤmuͤnbig unv sonft 
esbesfählg find. 
Sie erfolgt vor oder nach der Abhörung detselben, nachdem sie zur Aussage der Wahr- 
heit ermahm und vor Begehung rines Meineides verwamt worden sind 
Die Eidesfommelrrichtet sich nach ven sonst darüber bestehenden geseblichen Vorschriften, 
wornach auch zu beurtheilen ist, inwiefern ngch besonderen Religionögrundsähhen andere Per- 
sicherungen einem Esd gleich stehen. 
Der Zeuge schwört: auf die an ihn gerichteten Fragen, ohne Gunst, ohne Haß und ohne 
Furcht, die ganze und lautere Wahrheit und nachts als die Wahrhett zu sagen. 
Art. 190. 
Die in dem Art. 176 gedachten Personen können, wenn ste sich fretwillig als Zeugen 
abhören lassen wollen, den Zeugeneid venveigern. 
Gegen andere Personen tritt im Fall der Verweigerung bas im Art. 178 vorgeschrie- 
bene Verfahren ein. Sird sie dadurch nicht zum Eid zu bewegen, so werden sie unbeeidigt 
abgehört nach vorgängiger Leistung eines Handgelöbnisses, oder ohne viesed, wenn sie auch 
dleses verweigern.
	        
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