Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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werden sollen. Insbesondere sind die Namen und der Aufenthaltsort der Belastungs- 
und Vertheidigungszeugen, und der Sachverständigen, deren Abhörung die Staats- 
anwalsschaft beider Hauplverhandlung verlangt, vder bei denen sie ie sich mit Vorlesung 
ihrer bereits in der V den will, anzugeben. 
Die Anklageschrift ist doppelt, und bel Mitschuldigen gen Duylient für einen ieden der- 
selben zu überrrichen. 
UI. Vertheidigung des Angeschuldigten. 
Art. 196. 
Die Anklageschrift ist dem Angeschuldigten bei Strafe der Nichtigkeit mitzutheilen, und 
er dabel schriftlich oder auch mündlich zu Protocoll zu bedeuten, daß ihm frei stehe, binnen 
acht Tagen selbst oder durch elnen Vertheidiger Anträge auf Vervollständigung der Unter- 
suchung zu stellen und die Bewekömittel anzugeben, welche er außer den von der Staatsan- 
waltschaft bezeichneten, bei der Hauptverhandlung gebraucht wissen will. Diese Frist kann 
nach Befinden einmal auf weitere acht Tage verlängert werden. . 
Dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger ist unbenommien, innerhalb dieser Frist 
auch dasjenige vorstellig zu machen, was sie gegen die Versetzung in den Anklagesland über- 
haupt oder in der beantragten Maße glauben urusns, machen zu können. 
Art. 1 
Der Angeschuldigte hat seinen Vertheidiger ans der Zahl derangestellten Anwälte oder 
sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen zu wählen. Staatsbiener, 
welche die juristische Staatsprüfung bestanden oder den juristischen Doctorgrad erlangt haben, 
sind den zu Vertheidigungen befähigten Personen gleichzustellen. Sie können jedoch, wenn 
sie nicht in einem der Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem Angeschuldigten stehen, sich nur 
mit Genehmigung ihrer vorgesectzten Dienstbehörde mit einer Vertheidigung befassen. 
Die Wahl des Vertheidigers kann der Angeschuldigte dem Gericht überlassen; dann 
hat das Kreisgericht sofort einen Vertheidiger aus der Zahl der angestellten Anwälte und 
sonst von Staatswegen dazu befähigten Personen zu bestellen. 
Art. 198. 
Der Angeschulvigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit seinem Verthei- 
diger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit an ist die Einsicht der Acten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Aussicht zu 
gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den lhm nothwendig scheinenden
	        
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