Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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dafür, daß die Sache vor das Geschwornengerlscht oder vor ein anderes Krelsgericht oder vor 
einen Einzekrichter gehöre, so ist dies auszusprechen und die Sache an das zusländige Gericht 
zu verweisen. 
Verweisungen durch die Anklagekammer an die dem Appellationsgericht untergeordne- 
ten Kreisgerichte oder Einzelrichter binden viese, und Verweisungen der Krcisgerichie an die 
ihnen untergcordneten Einzelrichter binden ebenfalls diese letzteren. Bei anderen Verwei- 
sungen ist erforderlichen Falls der Streit über die Zuständigkeit nach Art. 63 zu erledigen. 
Die Verweisungwegen Nichtzuständsgkest hat keine Nichtigkeit der bisherigen Vorunter= 
suchunggur Folge, vielmehr hat das Gericht, an welches venwiesen worden ist, auf den Grund 
derselben weiter zu entscheiden. 
Sind mehrere Verbrechen Gegenstand der Voruntersuchung, und ist das Geschwomen- 
gericht rücksichtlich eines oder mehrerer, rücksichtlich anderer das Kreisgericht oder ein Ein- 
zelrichter zuständig, ingleichen wenn das Kreisgericht rücksichtlich einzelner und rücksichtlich 
anderer ein Einzelrichter zuständig ist, soll die Zuständsgkeit des höheren Gerichts auch auf 
diejenigen Verbrechen erstreckt werden, welche eigentlich vor den niedereren Richter gehörig 
sind, und es soll daher eine theilweise Verweisung der Sache vor einen niedereren Richter 
nicht eintreten. Ausgenommen sind jedoch hiervon diejenigen Fälle, in welchen schon nach dem 
zweiten und dritten Sat des Art. 56 eine Erstreckung des Gerichtsstands ausgeschlossen ist. 
Art. 202. , 
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derlich gewesenen Antrag eines Betheiligten, oder umgekehrt ein Privatanflaͤger an der 
Stelle des Staatsanwalts aufgetreten ist, wo nur lehterer hätte auftreten können, oder daß 
es an Veweicmistteln fehlt, um den Angeschulbigten für dringend verdächtig halten zu konnen, 
oder daß dieser in Folge unzwelfelhafter Thatsachen als straflos erscheint, so ist die Entschei- 
dung zu geben: daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen sei. 
Die Enescheidung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß zuvor Zeu- 
gen, welche zu Gunsten des Angeschulbigten ausgesagt haben, ihre Aussagen eidlich bekräftigen. 
Dam hat der Untersuchungörichter die Entscheidung erst nach erfolgter Vereidung dem An- 
beschuldigten bekannt zu machen. Kann vie Vereidung nicht erfolgen, oder ändern die Zeu- 
gen ihre früheren Aussagen, so ist eine anderweite Entscheidung einzuholen. 
Is bei einem abwesenden Angeschuldigten zu vermuthen, daß im Fall seiner Wieder- 
erlangung der gegen ihn strelitende Verdacht sich erhöhen werde, so kann statt der Entschek- 
dung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen sei, beschlossen werden, 
daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeschuldigten auf sich beruhen soll.
	        
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