1850. 237
Art. 203.
Trcten die in dem vorigen Artikel gedachten Fälle nicht ein, und erscheint der Ange-
schuldigte inöbesondere dringend verdächtig, so ist ein Verweisungserfenntniß auf Versetzung
des Angeschuldigten in den Anklagestand zu ertheilen.
Dieses Erkemtniß muß bei Strafe der Nichtigkeit die thatsächlichen Bestandtheile des
Verbrechens, wegen dessen die Versetzung in den Anklagestand erfolgt, angeben, das Gesetz
bezeichnen, nach welchem es zu bestrafen ist, das Gericht benennen, an wolcheß vie Sache zur
Hauptverhandlung zu verweisen ist, und über die Beiziehung der von dem Staatsanwalt und
dem Angeschuldigten angegebenen Beweiömittel zur Hauptverhandlung entscheiden.
In der Bczeichnung des Verbrechens und des Strafgesehes ist das Gericht nicht an die
in der Anklageschrift enthaltenen Anträge gebunden. Auch ist eine eventuelle Bezeichnung
des Verbrechens und anzuwendender Strafgesetze zulässig.
Rücksichtlich ver Beweismittel ist insbesondere zu bestimmen, welche Zeugen und Sach-
verständige zur Hauptverhandlung vorgeladen werden sollen, oder bei welchen eine Vorlesung
ihrer Aussagen und Angaben in der Voruntersuchung stattfinden soll.
Nur offenbar unerhebliche Beweicmittel dürfen aberkanm werden.
Art. 204.
Die Artt. 201 bib 203 gedachten Entscheidungen sind bei Enafe der —–--e mit
den Unterschriften der Gerichtömstglieder, welche in der Anklagekammer des Appellationöge-
richts oder bei dem Kreisgericht daran Theil genommen haben, zu versehen, und von dem er-
kennenden Gericht oder dem Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten und dem Staatöan=
walt, bei Erkennenissen der Anklagekammer dem Oberslaaksanwalt zu eröffnen.
V. Bestellung eines Vertheidigers zur Hanptverhandlung. 6
Art. 205.
Ist ein Verweisungserkenntniß ertheilt worden (Art. 203), so ist der Angeschulbigie
bei dessen Erdffnung, wenn er nicht schon früher einen Vertheidiger angezeigt oder brstellt
erhalten hat (Art. 197), zu befragen, ob und durch wen er bei der künftigen Hauptverhand=
lung vertheidigt und sonst vertreten sein wolle.
Ist vie Sache zur Hauptverhandlung vor das Kreiögericht verwiesen, so hat der Unter-
suchungorichter den von dem Angeschuldigten Aucerwählten, oderr, wenn der Angeschulvigte
die Auswahl dem Gericht überlassen, einen der ain Sit des Kreisgerichts wohnhaften Sach-
walter oder sonst vor Staatöwegen zur Vertheidigung Befähigten zum Venheidiger zu
beslellen.