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Ist die Sache zur Hauptverhandlung an das Geschwornengericht verwiesen, so hat das
Gericht, falls der Angeschuldigte einen Verthridiger gewählt hat, das Geeignete wegen dessen
Bestellung vorzukehren. Hat er keinen gewählt und die Wahl dem Gericht anheim gegeben,
oder elnen Vertheidiger abgelehmt, so ist das Weitere dem Präsidenten des Gerichtshofs bei
dem Geschwornengericht zu überlassen, welcher dem Angeschulrigten, wenn er noch keinen
Vertheibiger bestellt erhalten hat, in allen Fällen zur Hauptverhanvlung einen Vartheidiger
bestellen muß, was er nach Befinden auch vurch das Krrisgericht an dem On, wo das Ge-
schwornengericht gehalten wird, bewirken lassen kann.
Die Bestellung der Vertheidiger muß immer so zeitig bewirkt werden, daß die Vorla-
dung derselben zur Haupwwerhauvlung in der Art. 216 vorgeschriebenen Weise erfolgen kann.
V. Frekilassung und Verhaftung des Angeschuldigten.
Art. 200.
Bei der Gntscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen
sei (Ar. 202), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort bei Bekanmmachung
der Entscheidung der Haft zu entlassen, es sei denn, daß vie Staatsanwaltschaft ein Rechts-
mittel mit aufschiebender Wirkung eingewendet hat (Art. 207), oder ein anderweiter Grund
zur Verhaftung vorhanden ist.
Istdagegen ein Verweisungöerkenutuß ertheilt worden (Art. 203), und der Angeschul-
digte ist noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Erdffnung in Haft zu nehmen, wenm
er vor das Geschwornengericht verwiesen ist, ausgenommen bei denjenigen Verbrechen im
engeren Sinn, welche das Gesetz blos mit Gefängnißstrafe bedroht. Bel diesen ausgenom-
menen Verbrechen, und überhaupt wenn vie Hauptverhandlung vor das Kreiögericht ver-
wiesen ist, soll es von dem Ermessen des letzteren abhängen, ob es vie Verhaftung ver-
fügen will.
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Arkt. 115 f.) und über die Abwendung der
Haft durch Sicherheitöleistung (Artt. 140 f.) bleiben hier vorbehalten.
Verhaftete, welche vor das Geschwomengericht verwiesen sind, sollen an den Orwoa
das Geschwomengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, jedoch nicht vor Ablauf der
im An.207 gedachten Nothfrist, und wenn sie gegen das Verweisungoerkenminiß ein Rechts-
mittel elngelegt haben, nicht vor dessen Erledigung.