Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 239 
VI. Nechtsmittel gegen die Entscheldungen des Kreisgerichts und 
der Anklagekammer des Appellationsgerichts. 
Art. 207. 
Gegen die Arkt. 201 bis 203 erwähnten Entscheidungen, sie mögen von dem Kreisge- 
üucht oder von der Anklagefammer des Appellationsgerichts ergangen sein, findet weiter kein 
Rechtsmittel statt, als das der Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberappellationsgericht. 
Diese ist vom Tag der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünftägiger Nothfrist 
bei dem eröffnenden Grricht schriftlich oder mündlich, mit Angabe der rinzelnen Nichtigkelts 
gründe, einzuwenden und hat aufschsebende Wirkung. 
Die nach dem zweiten Sab des Art. V eintretende Verhaftung' des Angeschulvigten 
wird jedoch nicht aufgeschoben, wenn gegen das V 
ergriffen worden ist. Die nach dem ersten Sat des An 206 einiretende. Frellassung. soll 
dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn vie Staatsanwaltschaft dies sofort bei Erdff- 
nung der den Angeschulvigten von der Anklage freisprechenden Entscheidung wegen einervon 
ihr einzuwendenden Nichukeitöbeschwerde beantragt hat. 
Art. 208. 
Die Nichtigkeitöbeschwerde kann von dem Angeschuldigten und von der Staatsanwalt= 
schaft, von jedem Theil, soweir die vorige Entscheidung ihn berührt, nur aus folgenden Grün- 
den erhoben werden: 
1. wenn ein nicht zuständiges Gericht in der Sache für zuständig oder ein zuständiges 
Gericht für nicht zuständig angenommen wurde (Art. 201); 
wenn der Staatßanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag eines Bethe- 
ligten verfolgt werden konnte, unberrchtigter Weise ohne einen solchen Anmag aufge- 
treten ist, oder umgekehrt ein Privatankläger an der Stelle des Staatsanwalts aufge- 
treten ist, wo letzterer hätte auftreten müssen; 
wenn gegen gesehliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe der Acchtigkeit 
ausdrücklich angedroht ist; 
wenn vas Gericht, welches die vorige Eukscheidung ertheilt hat, nicht gehörig besetzt war; 
wenn die in Frage stehende That aus dem Grund, well kein einschlagendes Skrafgesetz 
vorhanden sei, für keim Verbrechen gehalten wurde, obhleich eln solches Gesetz vorhau- 
den islz oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen gehalten wurde, während kein 
einschlagendes Strafgesetz vorhanden ist; ingleichen wenn die That durch unrichtige 
Gesetzesauslegung einem falschen Strafgesetz unterzogen worden ist; 
  
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