Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 241 
zu 5 nach Perschiedenhelt der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte nicht in 
den Anuklagestand zu verfehen sel, oder die Sache zu nochmaliger Entscheidung an das 
vorige Oenscht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige Entscheidung gleich selbst 
abzuänd 
zu 6 er van das Beweiymitel oleich selbst zu entscheiden. 
» Art. 212. 
Die Entscheidung des Oberappellatiousgerichts ist nicht nur fuͤr den vorigen Richter, 
sondern auch für die nach abgehaltener Haupwerhandlung endlich entschesdende richterliche 
Behörde, das Kreisgericht, Appellationsgericht, oder den Gerichtshof bei dem Geschwornen- 
gericht, maßgebend. 
Aberkannte Nicheigkeiten können nicht auf dem Weg einer gegen das ertheilte End- 
urtheil erhobenen Nichtigkeitöbeschwerde nochmalö zur Entscheidung des Oberappellations- 
gerichts gebracht werden. 
6 Art. 213. 
Nichtigkeiten aus den unter Nr. 1, 3, 4 und 0 des Art. 208 aufgeführten Gründen, 
wegen welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, sollen als durch Verzicht brsestigt 
angesehen werden, und können vaher überall nicht auf dem Weg einer gegen das später er- 
theilte Endurtheil gerichteten Nichtigkeitöbeschwerde geltend gemacht werden. « 
Nichtigkeiten aus den im Art. 208 unter Nr. 2 und 5 erwähnten Gründen werden 
nicht als durch Verzicht beseitigt ungenommen und können nach den unten gegebenen näheren 
Vorschriften noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen vas Envurtheil in Wirksamkeit 
gesetzt werden. 
VIII. Nachtrag zur Anklageschrift und Nachbringung von 
Beweismitteln. 
Art. 214. 
Weicht ein Berweisungserkenntniß in der Bezeschnung des Verbrechens und des Straf- 
gesetzes von der Anflageschrift ab (Art. 203), so sind nach Befinden die Acten der Staats- 
amvaltschaft zum Behuf entsprechender Abänderung der Anklageschrift vorzulegen. Die 
Abänderung ist binnen acht Tagen zu bewirken, und dem Angeschuldigten bei der Vorladung 
zur Hauptverhandlung mitzutheilen. 
Art. 215. 
Dem Angeschuldigten und der Staatsamwaltschaft steht auch nach dem Verwessungs= 
erkenntniß frei, neuaufgefundene Zeugen und Sachverständige nachzubringen. Sie müssen 
Füchlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XI. 33
	        
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