Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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aber dieselben, unter Angabe derjenigen Puncte, woruͤber sie gebraucht werden sollen, 
anzeigen. 
Machen sie die Anzeige so zestig, daß die Zeugen und Sachverständigen noch in Ge- 
mähhest des Art. 216 vorgeladen werden können, so soll deren Vorladung zur Hauptver= 
handlung erfolgen, wenn die Unerheblichkeit der neuen Beweismittel nicht sofort einleuchtet, 
und der Gegner ist wenigstens drei Tage vor Begiun der Hauptverhandlung von den nach- 
gebrachten Bewelsmitteln zu benachrichtigen. 
Außerdem muß die Anzeige wenigstens so zeitig geschehen, daß diese letztgedachte Be- 
nachrichtigung noch erfolgen kann, und es bleibt dann, sowie wenn neue Zeugen und Sach- 
verständige wegen Unerheblichkeit nicht vorgeladen wurden, der Partei selbst und auf shre 
Kosten überlassen, die neuen Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung her- 
beizuschaffen. 
Ueber die Zulassung der neuen Beweismittel bei der Haupwerhandlung entscheidet so- 
dann noch das Gericht, vor welchem die lehtere vorgenommen wird, und es sollen nur offen- 
bar unerhebliche Beweismittel nicht zugelassen werden. 
IX. Vorladung zur Hauptverhandlung. 
Art. 216. 
Die Vorladung zur Hauptverhandlung geschieht, wenn die Sache vor das Kreisgericht 
verwiesen ist, durch dieses Gericht, und wenn sie vor das Geschwormengericht verwiesen ist, 
durch den Präsidenten des Gerichtöhofs (Art. 21.) 
Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Verthe#diger, ferner der Staatsanwalt 
oder Oberstaatbanwalt, oder der Privatanfläger (Art. 49), und die Privatbethriligten, die 
sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, sodann die Zeugen und Sachverständigen 
vorzuladen. 
Zwischen der Behändigung der Ladung, welche nach den Vorschriften in Artt. 103 f. 
heschieht, und dem Tag, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, soll ein 
Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mitte liegen. 
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall des Außenblesbens ge- 
seglich bestummten Nachtheile enthalten. 
Art. 217. 
Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit dder einer sonsligen unabwendbaren 
Ursache nicht erscheinen kann, so ist dle Hauptverhandlung zu vertagen.
	        
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