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fuͤnf bis zu zwanzig Thalern zu verurtheilen und hat die vergeblich aufgewendeten Kosten
aus seinen eigenen Mitteln zu tragen.
Erscheint der vorgeladene Prioatankläger nscht, so wird dies als ein Verzicht auf die
Anklage angesehen.
Art. 222.
Wenn Zeugen und Sachverständige bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, auch
nicht mittelst Vorführungöbefehls sofort herbeigeschafft werden können, so entscheidet das
Gericht nach Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten und seines Vertheidigers, ob
die Hauptverhandlung zu vertagen, oder mit verselben vorzuschreiten, und statt mürdlicher
Abhdrung die in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen und Angaben der Zeugen und
Sachverständigen vorzulesen seien.
rt. 223.
Die nach Art. 216 gehörig vorgeladenen, aber auSgebliebenen Zeugen und Sachver-
ständigen sind in eine Gelvstrafe bis zu funfzig Thalern oder in eine Gefängnißstrafe bis zu
dreißig Tagen zu verurtheilen; auch haben sie, wenn die Hauptverhandlung vertagt worden
ist, die Kosten der vergeblich angesegt gewesenen Verhandlung zu übemehmen.
Art. 224.
Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, und slehen den Zeugen und Sachverstän-
digen nicht vie in dem Art. 226 gedachten Entschuldigungen zur Seite, so hat das Gericht
dafür zu sorgen, daß sic zu der anverweit angeselzten Haupkverhandlung vor Gericht ge-
führt werden.
Haben sie sich dieser Vorfühnng durch Verheimlichung oder Entfernung absichtlich
entzogen, so treten die im vorigen Artikel geordneten Nachtheile ein, und es ist außerdem
noch ein Verhaftöbefehl gegen sie zu erlassen, erst nach ihrer Verhaftung eine weitere Haupt-
verhandlung anzuberaumen, auch deren Haft bis zur Vornahme der Hauptverhandlung zu
erstrecken. ·
Art. 225.
Die in den vorstehenden Artikeln geordneten Folgen des Ungehorsams sind in den
öffentlichen Sihungen des Kreisgerichts und des Geschwornengerichts sofort durch das Krels-
gerlcht oder den Gerichtshof des Geschwornengerichts auszusprechen, und es ist dem unge-
horsam Ausgeblsebenen die Entscheidung abschristlich mitzutheilen.
Art. 226.
Innexhalb dreißig Tagen von der Mitthellung an, und wenn der Ungehorsame zugleich
binnen dieser Frift bescheinigen kann, daß ihm die Ladung nicht gehörig behändigt worden,