1850. 245
oder daß er durch ein unabwendbares Hinderniß vom Erscheinen abgehalten worden ist, kann
der Ungehorsame Außhebung der gegen ihn auogesprochenen Nachtheile, auch etwaige Min-
derung der Strafe beantragen.
Bei Enischeidungen des Krriögerichts #a der Antrag bei demselben Gericht zu stellen,
und noch ein weiterer binnen. zehn Tagen einzulegender Recurs an die Anklagekammer de
Appellationsgerichts zuzulassen.
Bei Entscheidungen des Gerichtshofs des Geschwomengerichts muß der Antrag bek der
Anklagefammer des Appellationsgerichts gestellt werden, und ein Recurs ist dann noch an
das Oberappcllationsgericht zulässig.
Zwolftes Capitel.
Von der Hauptverhandlung den Kreisgerichten und deren
Urtheil.
I. Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung.
Art. 227.
Die Hauptverhandlung vor den Kreiögerichten ist öffentlich, bei Strafe der Ucchiigten.
Art. 228.
Die Oeffentlichkest einer Hauptverhandlung kann ausnahmsweise ausgeschlossen wer-
den, wenn durch sie cine Gefährdung der Sittlichkeit zu befürchten sleht, und der Staatsan=
walt, oder der Angeklagte, oder der Verlehte darauf antragen, oder auch das Gerscht von
Amtsöwegen die Auöschließung der Oeffentlichfeit aus dem angegebenen Grund für ange-
messen erachtet.
Das Gericht entscheidet über die Ausschliehung durch ein schriftlich abzufassendes, mit
Gründen versehenes Erkenmtnis, welches bei dem Aufruf der betreffenden Sache von dem
Gerichtsschreiber vorgelesen wird, worauf sich die Zuhörer zu entfernen haben. Es ist kein
Rechtsmittel gegen dieses Erkenntniß zulässig.
Ein solches Erkenntniß kann auch während des Laufs ciner Hauptverhandlung, inglei-
chen nur für einen Thril derselben ertheilt werden.
Bel Verkündigung des Enduntheils tritt jedenfalls die Oefsentlichkeit wieder ein.
Ark. 229.
Der Ausschließung der Oeffentlichkeit ungeachtet sind der durch das Verbrechen Ver-
letzte, und Personen, welche dem Rlchterstand oder dem Stand der Anwilte angehören, bei
der Hauplverhandlung zuzulassen. Auch können der Angeklagte und der Verletzte verlangen,